Im Prozess vor dem Landgericht Ulm gegen einen 15-Jährigen, der im Dezember 2023 in einem Waldstück bei Ulm-Wiblingen seine Freundin erwürgt hat, ist am Mittwoch ein Urteil gefallen. Der wegen Totschlags angeklagte Jugendliche wurde zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
15-Jähriger räumte die Tat ein
Mit dem Urteil folgte die 1. Große Jugendkammer der Forderung der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte auf vier Jahre plädiert. Nach elf Verhandlungstagen sah es die Kammer als erwiesen an, dass der Jugendliche seine gleichaltrige Freundin im Wald erwürgt hat. Weil der Angeklagte minderjährig ist, fanden Prozess und Urteilsverkündung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Jugendliche hatte die Tat eingeräumt. Zu seinem Motiv gibt es bislang keine Angaben. Der 15-Jährige stand laut Gericht zum Zeitpunkt der Tat unter dem Einfluss der Droge Ecstasy. Das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit habe die Kammer daher nicht ausschließen können, hieß es dazu weiter.
Jugendlicher rief nach Tat selbst die Polizei
Nach der Tat am 27. Dezember 2023 rief der 15-Jährige selbst die Polizei und ließ sich widerstandslos von den eintreffenden Beamten festnehmen. Rettungskräfte konnten das Mädchen zunächst wiederbeleben. Die 15-Jährige starb jedoch am Neujahrstag in einer Ulmer Klinik an den Folgen der Verletzungen.
Staatsanwaltschaft Ulm Obduktion ergibt: 15-Jährige in Ulm wurde erwürgt
Nach der Gewalttat in Ulm-Wiblingen steht nun fest, dass die getötete 15-Jährige erwürgt wurde. Davon geht die Staatsanwaltschaft Ulm nach der Obduktion am Donnerstag aus.
Familiärer Zusammenhang mit weiterem Tötungsfall
Bei dem Verurteilten handelt es sich nach SWR-Informationen um den Sohn des Mannes, der im April vergangenen Jahres - ebenfalls in Ulm-Wiblingen - seine siebenjährige Tochter getötet hat. Das Ulmer Landgericht hatte im November vergangenen Jahres entschieden, den 41-Jährigen aufgrund seiner Schizophrenie in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen.