Die Kinder des Paares waren im November 2023 zunächst ohne Masernimpfung in einer Mainzer Kindertagesstätte untergebracht. Die Eltern hatten ärztliche Bescheinigungen vorgelegt. In diesen stand, dass die Kinder zum damaligen Zeitpunkt nicht geimpft werden konnten.
Atteste gegen Masernimpfung reichen nicht aus
Als diese befristeten Bescheinigungen abliefen, teilte die Kita den Eltern mit, dass die Kinder ab Ende Februar nicht weiter betreut werden könnten. Daraufhin legten die Eltern weitere befristete Bescheinigungen vor. Die akzeptierten die Kita-Verantwortlichen diesmal aber nicht. Die Begründung: In den Attesten würden keine medizinischen Gründe gegen eine Masernimpfung dargelegt.
Eltern wehren sich gegen Entscheidung von Mainzer Kita
Daraufhin zogen die Eltern vor das Mainzer Verwaltungsgericht. Sie sind der Meinung, dass ihre Kinder einen Anspruch auf den Kita-Platz hätten und weiter betreut werden müssten.
Kein Recht auf Kita-Platz ohne Masernimpfung
Das Verwaltungsgericht stellte nun fest: Kinder haben nur dann das Recht in einer Kita betreut zu werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie ausreichend gegen Masern geimpft beziehungsweise immun dagegen sind. Ausnahmen gebe es nur dann, wenn ein Arzt oder eine Ärztin bescheinige, dass das Kind aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden könne.
In den vorgelegten Attesten stehe nicht, welche medizinischen Gründe konkret gegen eine Impfung sprächen. Sie stützten sich allein auf die Angaben der Eltern. Allgemeine Bedenken gegen die Masernimpfung reichen aber nach Entscheidung des Gerichts nicht aus, um Kinder von der Impfpflicht zu befreien.