In einer Reihe von rheinland-pfälzischen Städten sind die während Corona gewährten Sonderrechte für Gastronomiebetriebe mit Außenbereich wieder ganz oder teilweise zurückgenommen worden. Doch es gibt Ausnahmen. (Foto: picture-alliance / Reportdienste, picture alliance / imageBROKER | Schoening)

Außengastronomie nach der Pandemie

In RLP vielerorts keine Corona-Sonderrechte mehr für Wirte

Stand

In einigen rheinland-pfälzischen Städten sind die während Corona gewährten Sonderrechte für die Außengastronomie wieder zurückgenommen worden. Doch es gibt Ausnahmen.

Um Kneipen, Restaurants und Cafés während der Corona-Pandemie zu unterstützen, hatten viele Kommunen die Flächen für die Außengastronomie großzügig erweitert und den Betrieben die Gebühren für die Sondernutzung von öffentlichen Flächen erlassen.

Corona ist inzwischen kaum noch ein Thema, doch ein paar Sonderregelungen haben sich in Rheinland-Pfalz gehalten.

So sieht es in den Städten in Rheinland-Pfalz aus:

Mainz

Die Landeshauptstadt zeigt sich den Gastronomen gegenüber weiter großzügig. Die Sonderregelung zur weiteren Nutzung der Außenbereiche wurde vom Mainzer Stadtrat für dieses Jahr verlängert, um den Gastronomiebetrieben nach zwei Jahren Corona-Pause etwas Luft zu verschaffen, wie die Stadtverwaltung mitteilte. Die erweiterten Flächen, beispielsweise auch einzelne Parkplätze, könnten daher wie im vergangenen Jahr genutzt werden, ohne dass Sondernutzungsgebühren erhoben werden.

Trier

Trier kommt seinen Gastbetrieben teilweise entgegen. Der Stadtrat beschloss im Februar, dass die während der Pandemie ermöglichte erweiterte Nutzung von Außenflächen auf Antrag bis Ende Februar 2024 verlängert werden kann, wie die Stadt mitteilte. Seit vergangenem Jahr sind dafür auch Gebühren zu entrichten, und zwar in Höhe der üblichen Gebühren für Terrassenflächen nach der gültigen Sondernutzungssatzung. Gebührenfrei war die Nutzung nur in den Jahren 2020 und 2021.

Koblenz

In Koblenz wurden die Corona-Sonderregelungen für die Gastronomie zu Beginn dieses Jahres aufgehoben.

Ludwigshafen

Besser haben es die Betriebe in Ludwigshafen. Die während der Pandemie eingeführte Erweiterung der Flächen könne bestehen bleiben, wenn es die Platzverhältnisse vor dem Lokal und die gesetzlichen Bestimmungen zuließen, teilte die Stadt mit. Im ersten Corona-Lockdown (Ende März bis Anfang Mai 2020) fielen für Außengastronomie-Flächen keine Sondernutzungsgebühren an - dafür bereits bezahlte Beträge wurden von der Verwaltung erstattet. Danach bot die Stadt Betrieben einen Gebührennachlass an, wenn sie eine schwierige wirtschaftliche Situation nachweisen konnten. Allerdings wurde dieses Angebot nur einmal genutzt.

Kaiserslautern

In Kaiserslautern wurde in den Jahren 2020 und 2021 nach Angaben der Stadtverwaltung rund zehn Gastronomen eine Flächenerweiterung genehmigt. Da gaststättenrechtliche Voraussetzungen etwa wegen der Toilettenanzahl bei den Erweiterungsflächen nicht erfüllt worden seien, seien ab dem vergangenen Jahr keine Ausnahmen mehr zugelassen worden. Die Sondernutzungsgebühren werden laut Stadtverwaltung seit vergangenem Jahr ebenfalls wieder voll erhoben. Im Jahr 2020 wurden nur 50 Prozent Sondernutzungsgebühren und im Jahr 2021 aufgrund eines Stadtratsbeschlusses überhaupt keine Sondernutzungsgebühren erhoben.

Bad Dürkheim

In Bad Dürkheim wurden die Corona-Sonderbedingungen ebenfalls wieder zurückgenommen. Es gibt keine Gebührenfreiheit und keine Flächenerweiterungen mehr.

Bad Kreuznach

Die Stadt Bad Kreuznach hatte Gastronomen 2020 die Sondernutzungsgebühren ab Beginn der Pandemie im März für den Rest des Jahres zurückerstattet und ihnen eine Vergrößerung ihrer Freiflächen erlaubt. Von Anfang 2021 und bis einschließlich Juli 2022 erhob die Stadt nach eigenen Angaben keine Sondernutzungsgebühren. Ab 1. August 2022 wurden Gebühren "aufgrund der angespannten Haushaltssituation" wieder in voller Höhe festgesetzt, wie die Stadtverwaltung mitteilte. Dies gilt auch für 2023. Auch bei der Nutzung von Freiflächen ist alles wieder so wie vor Corona. Allerdings werde diese Regelung nicht allzu streng gehandhabt, wenn die Nutzung im Rahmen bleibe, hieß es.

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