Grundlage der noch geltenden Corona-Regeln im Land ist das vom Bund beschlossene Infektionsschutzgesetz sowie die 34. Corona-Bekämpfungsverordnung von Rheinland-Pfalz. Per Rechtsverordnung ausgesetzt ist seit dem 2. Februar bundesweit die Maskenpflicht im Fernverkehr.
Das gilt in Rheinland-Pfalz in Sachen Corona:
Maskenpflicht
Die Maske wird immer weniger zum alltäglichen Begleiter: Seit dem 2. Februar muss im ÖPNV in Rheinland-Pfalz kein Mund-Nasen-Schutz mehr getragen werden. An diesem Tag ist auch die Maskenpflicht im Fernverkehr gefallen.
In Flugzeugen besteht die Pflicht zum Tragen einer Maske schon längere Zeit nicht mehr.
In medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeheimen hingegen müssen Mitarbeitende und Besucher weiterhin eine FFP2-Maske tragen. Laut Bundesgesundheitsministerium wird die Maskenpflicht für Beschäftige und Bewohner von Pflegeheimen am 1. März 2023 wegfallen. Für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern und Pflegeheimen sowie für Patienten in Arztpraxen gelte die Maskenpflicht aber weiter bis zum 7. April.
In der Öffentlichkeit generell verpflichtend ist das Masketragen für Menschen, die sich mit Corona infiziert haben - und das für insgesamt fünf Tage. Nur wer alleine draußen unterwegs ist, kann auch bei einem positiven Test auf die Maske verzichten.
Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, für Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung keine Maske tragen dürfen sowie bei der Kommunikation mit Menschen, wenn diese sehbehindert oder hörgeschädigt sind.
Auch im Fernverkehr fällt die Vorgabe Keine Maskenpflicht mehr im ÖPNV in Rheinland-Pfalz ab 2. Februar
In Rheinland-Pfalz muss ab dem 2. Februar kein Mund-Nasen-Schutz mehr in Bussen und Bahnen getragen werden. Auch im Fernverkehr fällt diese Maßnahme bald weg.
Testpflicht
In Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen gilt bis zum 1. März 2023 eine Testpflicht für Personal und Besucher. Aber: In Rheinland-Pfalz fällt diese Testpflicht weg, wenn man ohne Symptome ist und nachweisen kann, dass man geimpft oder genesen ist.
Die Testpflicht gilt außerdem in Pflegeeinrichtungen (auch Tagespflege), bei ambulanten Diensten und Unternehmen und Werkstätten für behinderte Menschen.
Justizvollzugsanstalten dürfen nach eigenem Ermessen eine Testpflicht für Beschäftigte und externe Besucher anordnen.
Vollständiger Impfschutz
Als vollständig geimpft gelten seit dem 1. Oktober 2022 nur noch Menschen, die mindestens drei Impfungen bekommen haben. Seitdem ist grundsätzlich eine Auffrischungsimpfung erforderlich, um als vollständig geimpft zu gelten. Alternativ reichen auch zwei Impfungen und der Nachweis, dass man von einer Corona-Erkrankung genesen ist. Als frisch geimpft gelten diejenigen, deren letzte Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.
Aktuelle Informationen Corona-Impfungen sollen auch künftig kostenlos sein
Nach drei Jahren Corona sind fast alle Regeln außer Kraft, die Zahlen relativ niedrig. Im Vordergrund stehen nun die Folgen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse. Alle News dazu in unserem Blo
Was tun bei Infektion?
Wer sich mit dem Coronavirus infiziert hat, ist dazu verpflichtet, in der Öffentlichkeit fünf Tage lang eine Maske zu tragen. Seit dem 26. November 2022 gilt in Rheinland-Pfalz keine Isolationspflicht mehr.
Corona-Infizierte dürfen also prinzipiell auch arbeiten gehen - sofern sie keine Krankheitssymptome haben. Wer Symptome hat und nicht arbeiten kann, braucht - wie bei anderen Krankheitsfällen auch - eine Krankschreibung vom Arzt.
In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Bereichen gilt für positiv getestete Personen aber grundsätzlich weiter ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot, von dem in Ausnahmefällen abgewichen werden darf.
Auslandsreisen
Bei der Einreise aus ausländischen Risikogebieten nach Rheinland-Pfalz wird wie in der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes nach zwei verschiedenen Kategorien unterschieden: Hochrisikogebiet und Virusvariantengebiet. Das Robert Koch-Institut (RKI) hat mittlerweile jedoch alle Staaten und Regionen von der Liste der Hochrisiko- und Virusvariantengebiete gestrichen.
Ausnahme: China. Das Land gilt seit dem 9. Januar 2023 laut RKI als "Virusvariantengebiet in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht". Reisende aus China müssen vor dem Abflug nach Deutschland einen negativen Corona-Test vorlegen. Der Antigenschnelltest darf maximal 48 Stunden alt sein. Die Kontrollen übernehmen die Fluggesellschaften. Nach der Landung sollen Reisende zudem stichprobenartig getestet werden können.