Das Angebot der Staatsanwaltschaft an Baden-Württembergs Innenminister Thomas Strobl (CDU), das Ermittlungsverfahren gegen ihn in der sogenannten Polizei-Affäre gegen eine Zahlung von 15.000 Euro einzustellen, sorgt für Diskussionen. Diese Möglichkeit ist aber ein normales Verfahren in der Strafprozessordnung (StPo).
Geldzahlung kein Promi-Bonus
Nach Paragraf 153a StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren beenden, ohne Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben. Diese Möglichkeit ist kein "Promi-Bonus", sondern generell im Gesetz vorgesehen. Danach kann die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten "Auflagen und Weisungen" erteilen und davon absehen, ihn anzuklagen - obwohl sie ihn für schuldig hält. Ein solches Vorgehen kommt aber nur in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft höchstens von geringer oder mittlerer Schuld des Beschuldigten ausgeht. Diese (vermutete) Schuld wird dann durch Erfüllung der Auflagen und Weisungen - zum Beispiel eine Geldzahlung - ausgeglichen und nicht in einem Strafverfahren formal festgestellt.
Strobl wäre nicht vorbestraft
Es wäre deshalb auch nicht richtig, den Beschuldigten als "schuldig" oder "vorbestraft" zu bezeichnen. Voraussetzung ist, dass der Beschuldigte und das zuständige Gericht dem Vorgehen zustimmen. Mit der Zustimmung ist rechtstechnisch kein Schuldeingeständnis verbunden. Die Unschuldsvermutung bleibt bei diesem Vorgehen bestehen. Die Geldzahlung ist daher auch keine "Geldstrafe", sondern eine "Auflage".
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat der SWR-Rechtsredaktion bestätigt, dass mit der Verteidigung von Thomas Strobl Gespräche über ein solches Vorgehen geführt wurden. Sollte er diesem Verfahren zustimmen, muss dann noch im nächsten Schritt die Zustimmung des Gerichtes erfolgen.