An manchen gesetzlichen Feiertagen gilt ein Verbot von Versammlungen, Sport- und Tanzveranstaltungen. Vor allem das Tanzverbot sorgt vor den sogenannten stillen Feiertagen jedes Jahr für Diskussionen. Laut dem rheinland-pfälzischen Feiertagsgesetz sind etwa von Gründonnerstag um 4 Uhr bis zum Ostersonntag um 16 Uhr öffentliche Tanzveranstaltungen verboten. Clubbesitzerinnen und -besitzer umgehen dieses Verbot teilweise, indem sie etwa private Gästelisten aufsetzen, um so das Kriterium der öffentlichen Tanzveranstaltung zu umgehen.
Anderweitige Versammlungen und Veranstaltungen sind nur am Karfreitag untersagt, sofern sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages angepasst sind. Auch Sportveranstaltungen dürfen am Karfreitag nicht und am Ostersonntag nicht vor 13 Uhr stattfinden.
Neben der Zeit von Gründonnerstag bis Ostersonntag sind auch andere Feiertage von den Verboten betroffen. Je nach Veranstaltungsart gelten die Vorschriften für den Totensonntag und den Volkstrauertag, für Allerheiligen, Heilig Abend, den ersten Weihnachtsfeiertag und den Pfingstsonntag.