Eine Kellnerin mit Mundschutz trägt in einem Restaurant Essensteller.  (Foto: dpa Bildfunk, picture alliance/dpa | Marijan Murat)

Aktuelle Corona-Regeln

Gastronomie und Corona: Antworten auf die wichtigsten Fragen

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Markus Gutting

Seit dem Wochenende gilt: In der Gastronomie und Hotellerie des Landes Baden-Württemberg gilt keine Maskenpflicht mehr.

Regelungen seit 3. April

Seit Sonntag (3. April) gibt es für Gastronomie und Hotelbetriebe keine Zugangsbeschränkungen und auch keine Maskenpflicht mehr. Also auch in Innenräumen können sich die Menschen ohne Maske bewegen. Nichtsdestotrotz, kann, wer sich weiterhin schützen möchte, eine Maske tragen.

Hot-Spot-Regelungen in einigen Bundesländern

Eine Möglichkeit für die Bundesländer, um weiterhin umfassende Anti-Corona-Maßnahmen verordnen zu können, ist die umstrittene Hotspot-Regel. Baden-Württemberg hatte bereits im Vorfeld angedeutet, diese nicht anwenden zu wollen. Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes (gültig seit 3. April 2022) finden Sie hier.

eine junge Frau ohne Maske am Buffet (Foto: dpa Bildfunk, Fabian Strauch)
Seit dem Wochenende sind auch am Frühstücksbuffet keine Masken mehr notwendig. Die Maskenpflicht in Restaurants ist gefallen.

Das galt bis 2. April

Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt. Ebenso entfallen die Beschränkungen bei privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen. Es entfallen außerdem die Kapazitäts-Beschränkungen und Personen-Obergrenzen bei öffentlichen Veranstaltungen.

In Innenbereichen und im öffentlichen Nahverkehr gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Im Luftverkehr und im öffentlichen Personenfernverkehr gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2- oder medizinischen Gesichtsmaske. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Bisherige Regeln zur Testpflicht werden aufrechterhalten

> 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung (erneuter Test alle 3 Tage) sowie bei körpernahen Dienstleistungen.

> 2G+, also 2G mit zusätzlichem Test, in Diskotheken und Clubs. Das heißt: Zutritt nur für geimpfte oder genesene Personen mit negativem Schnell- oder PCR-Test. Es gelten keine Ausnahmen für geboosterte, geimpfte und genesene Personen.

Die Regeln betreffend der Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben bestehen (etwa bei öffentlichen Veranstaltungen oder in Diskotheken und Clubs).

Die Maskenpflicht und Testpflicht an Kitas, Schulen (2 mal pro Woche), Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung von 1,5 Metern bleibt erhalten.

Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.

Quelle: Land Baden-Württemberg

Nachweis von Impfung und Tests

Wenn ein Test-, Genesenen- oder Impfnachweis erforderlich ist, sind die Veranstalter, Betreiber, Dienstleister und Anbieter verpflichtet, diese zu kontrollieren. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden.

Die aktuell geltenden Corona-Regeln in Baden-Württemberg finden Sie auch auf der Webseite des Landes Baden-Württemberg. Dort gibt es außerdem eine tabellarische Übersicht.

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