Lars Kochenburger heizt mit einem Kaminofen (Foto: SWR)

Teuer nachrüsten, austauschen oder ganz stilllegen?

Grenzwerte für Kaminöfen: Was das für Verbraucher bedeutet

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Peter Wedig
Peter Wedig (Foto: SWR)

Zum Jahreswechsel müssen viele Kaminöfen ausgetauscht, nachgerüstet oder stillgelegt werden - dann endet eine Frist für Feinstaubwerte. Ein Schornsteinfeger erklärt, was Sinn macht.

Wer noch einen Kaminofen zu Hause hat, der vor dem 22. März 2010 in Betrieb genommen wurde, für den könnte es dieses Jahr noch teuer werden. Denn ab Ende des Jahres gelten neue Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid. Betroffen sind Öfen für Festbrennstoffe, also Brennstoffe, die nicht in flüssiger Form oder als Gas vorliegen. Dazu zählen also Holz, Kohle und Holzkohle.

Aufgrund der Änderung sollten sich Ofenbesitzerinnen und -besitzer noch einmal genau das Zertifikat vom letzten Besuch des Schornsteinfegers anschauen. Werden die neuen Grenzwerte nicht eingehalten, bleibt nur eine teure Nachrüstung, die Stilllegung des Kamins - oder gleich ein ganz neuer Ofen.

Familie aus Weinsberg: Lieber Kaminofen als normale Heizung

Betroffen von der Regelung ist auch Familie Kochenburger aus Weinsberg (Kreis Heilbronn). Auch für sie stellte sich die Frage: nachrüsten, neu kaufen oder ganz abschalten?

Lars und Beate Kochenburger haben sich für einen ganz neuen Ofen entschieden. Ihr aktuelles Modell ist aus dem Jahr 2000, Ende des Jahres ist deswegen Schluss damit. Doch verzichten wollten sie auf ihren geliebten Kaminofen nicht. "Die Wärme ist einfach viel angenehmer als die Wärme einer normalen Heizung", sagt Lars Kochenburger. Die gibt es im Haus zwar auch, doch der Ofen biete eben auch eine gewisse Unabhängigkeit. Das Holz bekommt er von einem Bekannten. Verfeuert werden müsse es sowieso, da es von Borkenkäfern befallen ist, so die Kochenburgers.

Als Schwaben, witzeln sie, hätten sie natürlich erst geschaut, ob es nicht vielleicht doch ein Filter tun würde, sagen Lars und Beate. Aber die Aussicht, dass ein neuer Ofen auch effizienter sei und damit auch weniger Holz verbraucht werde, habe sie dann doch überzeugt. Der neue Ofen hat sogar noch einen weiteren Vorteil: nämlich ein Fach zum Backen.

Schornsteinfeger Fritz Wieland bei der Feuerstättenschau (Foto: SWR)
Bezirksschornsteinfeger Fritz Wieland bei der Feuerstättenschau. Er kontrolliert, ob der Ofen ordnungsgemäß funktioniert.

Zum Jahresende gelten neue Feinstaubwerte

Lars und Beate Kochenburger sind Kunden von Bezirksschornsteinfeger Fritz Wieland, ebenfalls aus Weinsberg. Er muss den Kaminbesitzern meist die schlechte Nachricht überbringen. Rund 1.200 solcher Feuerstellen, die bis Ende des Jahres ausgetauscht, nachgerüstet oder stillgelegt werden müssen, fallen in seinen Aufgabenbereich.

Zertifikat für Kaminöfen (Foto: SWR)
Der Merkzettel des Schornsteinfegers zeigt es deutlich: Ende des Jahres ist Schluss mit dem alten Ofen.

Umrüsten ist nur selten billiger

Häufig sei auch eine Umrüstung mit einem Feinstaubfilter möglich. Aber die empfehle er nur selten, sagt der Schornsteinfeger. Denn solche Filter sind teuer. Sie können im Einzelfall sogar teurer sein als ein ganz neuer Ofen. Und bei einem neuen Ofen habe man zusätzlich den Vorteil, dass dieser dann auch deutlich effizienter sei. Sinn mache eine Umrüstung deswegen meist nur, wenn der alte Ofen aufwendig im Haus verbaut ist.

Immerhin: Ein großer Teil der 1.200 Feuerstellen in seinem Bezirk sei bereits umgerüstet oder ausgetauscht, sagt Wieland. Denn auch in den vergangenen Jahren gab es immer wieder Fristen für Öfen, die noch älter waren. Zum Jahresende 2024 werde jetzt eben die nächste Stufe erreicht.

Ausnahmen bestätigen die Regel - auch bei Kaminöfen

Keine Vorschrift ohne Ausnahme: Dient der Ofen zum Beispiel auch als Herd, wiegt die Zubereitung von Speisen schwerer als die Heizleistung, erklärt Wieland. Dann gilt die neue Grenzwert-Regelung nicht. Eine weitere Ausnahme stellt auch ein offener Kamin dar, da es sich dabei oft um ein reines Dekorationsobjekt handelt. Denn dann sei die Heizleistung ohnehin sehr gering. Ausnahmen gibt es auch für historische Feuerstellen, die vor 1950 errichtet wurden.

Für viele außerdem sicher wichtig: Wird ein offener Kamin nur gelegentlich benutzt, dann ist er auch ausgenommen. Als Grenze gilt hier: maximal acht Tage im Monat für je fünf Stunden Betriebszeit.

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