Gesundheitsminister beraten über Maßnahmen für Reiserückkehrer (Foto: dpa Bildfunk, Arne Dedert)

Rückreise, Testpflicht, Ausnahmen, Quarantäne

Neue Einreiseregeln für Urlaubsrückkehrer

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Urlaub in Corona-Zeiten tut gut. Aber: Gerade wenn es aus dem Ausland nach Deutschland zurück geht, gilt es einiges zu beachten.

Wer nach Deutschland einreist, muss seit Sonntag, 1. August, einen aktuellen Corona-Test vorlegen - unabhängig davon, aus welchem Land man einreist und welches Verkehrsmittel genutzt wurde. Diese neue Verordnung gilt für alle ab dem zwölften Lebensjahr. Geimpfte und Genesene sind mit entsprechendem Nachweis von dieser Pflicht ausgenommen.

Generell sollen die Nachweise bei der Einreise mitgeführt und bei "stichprobenhaften" Überprüfungen durch die Behörden vorgelegt werden. Durchreisende fallen nicht unter diese Regeln.

Menschen, die aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland einreisen wollen, müssen grundsätzlich einen Testnachweis erbringen. Nachweise über die vollständige Impfung oder Genesung reichen nicht aus. Mit diesen Maßnahmen soll dem Bund zufolge eine erneute schnelle Corona-Ausbreitung vermieden werden.

Seit dem 1. August wird bei der Einstufung anderer Länder nur noch zwischen Virusvarianten- und Hochrisikogebieten unterschieden. Ob das Urlaubsland einen solchen Status hat, lässt sich unter den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts in Erfahrung bringen.

Welche Test-Art wird bei Einreise anerkannt?

Es reicht ein Schnelltest. Antigentests dürfen maximal 48 Stunden alt sein, PCR-Tests 72 Stunden. Bei Einreise aus einem Virusvariantengebieten gelten 72 Stunden für den PCR-Test und 24 Stunden für den Antigentest. Der Test muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache abgefasst sein - und in Papierform oder digital vorgelegt werden.

Wer trägt die Kosten für den Einreisetest?

Wenn es im Reiseland keine kostenlosen Tests gibt, müssen Einreisende die Kosten selbst tragen.

Gibt es Ausnahmen für Grenzpendler?

Ja. Grenz- und Tagespendler müssen nur bei Einreisen aus einem Hochrisikogebiet, Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg über einen Nachweis verfügen. Menschen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis haben, benötigen einen Testnachweis zweimal pro Woche.

Was, wenn mein Test positiv ist?

Mit einem positiven Test darf beispielsweise ein Flugreisender nicht transportiert werden. Wer infiziert ist und individuell mit dem Auto einreist, begeht nach Angaben des Gesundheitsministeriums zwar keine Ordnungswidrigkeit. Die Person muss sich aber umgehend ans Gesundheitsamt wenden und sich in Quarantäne begeben.

Welche Quarantäne-Regeln gelten?

Für Einreisende aus Hochrisikogebieten und Virusvariantengebieten (seit 1. August werden nur noch zwei Arten von Risikogebieten ausgewiesen) gelten weiterhin Anmelde- und Quarantänepflichten. Wer aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland einreisen will, muss sich weiterhin in eine 14-tägige Quarantäne begeben - mit den entsprechend geltenden Ausnahmeregelungen. Zum Beispiel: Die Quarantänepflicht entfällt für Geimpfte und Genesene, wenn das Variantengebiet, aus dem sie einreisen, nach der Einreise und während der Quarantäne herabgestuft wird.

Die Quarantänepflichten für Einreisende aus Hochrisikogebieten entsprechen den Pflichten, wie sie für die bisherigen Hochinzidenzgebiete gelten. Nicht geimpfte oder nicht genesene Einreisende müssen eine zehntägige Quarantäne antreten, die frühestens ab dem fünften Tag durch Übermittlung eines negativen Testnachweises beendet werden kann. Ausnahme: Wer jünger als zwölf Jahre ist, kann ohne Testnachweis nach fünf Tagen die Quarantäne beenden.

Politiker sowie Mediziner wollten Neuregelung

Politiker verschiedener Parteien als auch Mediziner hatten sich zuletzt vermehrt für eine Neuregelung der Einreisevorschriften ausgesprochen. Auch die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) gehörte dazu. Sie sagte dem SWR, ein Test sei "kein großer Aufwand".

Zuletzt hatte eine Testpflicht nur für Flugpassagiere und Einreisende aus Hochrisikogebieten gegolten, die nicht vollständig gegen das Coronavirus geimpft oder von einer Covid-19-Erkrankung genesen waren.

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