Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG)
Die Förderungen (Klima- und Transformationsfond)
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Der Bundesrat muss noch der Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes zustimmen. Dies gilt jedoch als Formsache: Das bedeutet, dass ab 2024 in Neubauten in Bebauungsgebieten nur noch Heizungen installiert werden, die mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien gewinnen. Bei Bestandsgebäuden und anderen Neubauten sollen die Kommunen zuerst Pläne vorlegen, wie der klimafreundliche Umbau örtlich funktionieren soll, beispielsweise ob etwa Fernwärmenetze gebaut werden.
Übergangsfristen bei der Planung
Für Neubauten in einem Neubaugebiet ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Bauantrag gestellt wird. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen.
Baden-Württemberg hat schon Vorarbeit geleistet
Obwohl in Baden-Württemberg die kommunale Wärmeplanung schon weit vorangeschritten ist, bedeutet das nicht, dass ab Januar 2024 für alle Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb eines Neubaugebietes die neuen Regelungen des GEG gelten.
Matthias Bauer von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellt klar, dass
- erst mit der Vorlage und mit Beschluss eines kommunalen Wärmeplans
- sowie der Klarheit über den Ausbau- oder Neubau eines Wärmenetzes oder
- der Konversion eines Gasnetzes in ein Wasserstoffnetz
dann in dem konkreten Planungsgebiet die Umsetzung der Regeln des neuen GEG ausgelöst werden.
Heizungsaustausch in Bestandsgebäuden wird sich länger hinziehen
Bauer geht davon aus, dass sich der Heizungstausch in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten länger hinziehen wird. Der Energieexperte rät baden-württembergische Verbraucherinnen und Verbrauchern momentan dazu, Ruhe zu bewahren und frühzeitig mit der Planung der privaten Energiewende zu beginnen.
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG)
Nach dem Wärmeplanungsgesetz des Bundes sollen in Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern spätestens bis zum 30. Juni 2026 Wärmepläne erstellt sein. Sie dokumentieren beispielsweise, ob Fernwärme in einem Wohngebiet möglich ist. In kleineren Städten soll der Plan spätestens bis zum 30. Juni 2028 verbindlich sein.
Ausnahmen bei der Wärmeplanung
Ohne die konkrete gesetzliche Verpflichtung im jeweiligen Planungsgebiet, die Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien einzuhalten, kann weiterhin - egal ob das finanziell oder klimapolitisch sinnvoll ist - eine konventionelle fossile Heizung eingebaut werden. Allerdings muss der Betreiber dabei sicherstellen, dass ab Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff erzeugt wird.
Ende der Nutzung fossiler Brennstoffe Ende 2044
Das Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31. Dezember 2044. Diese Regelung ist allerdings "technologieoffen". Um die 65-Prozent-Regel zu erfüllen, können Eigentümerinnen und Eigentümer eine individuelle Lösung umsetzen und den "erneuerbaren Anteil" rechnerisch nachweisen oder zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Optionen frei wählen. Diese sind der Anschluss an ein Wärmenetz, eine elektrische Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung, eine Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel) oder eine Heizung auf Basis von Solarthermie.
Möglichkeit einer H2-Ready-Gasheizung
Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen:
- Biomasseheizung
- Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt
- H2-Ready-Gasheizung
Eine H2-Ready-Gasheizung ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Das sind Gasheizungen, die komplett auf Wasserstoff umrüstbar sind. Fachleute warnen aber, dass H2-Ready-Heizungen für die Verbrennung von reinem Wasserstoff noch kostspielig umgerüstet werden müssten. Außerdem: Mit erneuerbaren Energien erzeugter Wasserstoff wird in absehbarer Zeit nur in geringen Mengen verfügbar sein.
Nach monatelangem Streit BW erleichtert über Einigung beim Heizungsgesetz
Die Bundesregierung hat sich beim Heizungsgesetz geeinigt. Politik und Wirtschaft in Baden-Württemberg atmen auf. Doch sie haben auch Kritik am Kompromiss.
Die Förderungen (Klima- und Transformationsfond)
Die Bundesregierung plant, die Wärmewende aus dem Klima- und Transformationsfond zu fördern. Dabei soll es möglich sein, zwischen 30 bis 70 Prozent der Investitionskosten beim Kauf einer klimafreundlichen Heizung zu erhalten. Es gibt eine Grundförderung und mögliche Bonusförderungen.
Grundförderung von 30 Prozent
Eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten von neuen Heizungen wird für alle Wohn- und Nichtwohngebäude gewährt. Wie schon bislang sind alle privaten Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen antragsberechtigt.
Einkommensbonus von zusätzlich 30 Prozent bei Geringverdienern
Ein Einkommensbonus von zusätzlich 30 Prozent der Investitionskosten ist möglich für alle Eigenheimbesitzer, die ihre Wohnungen selbst nutzen (selbstnutzende Wohneigentümer) und ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 40.000 Euro haben.
Klima-Geschwindigkeitsbonus als Anreiz für Eneuerbare Energien
Ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent der Investitionskosten wird eingeführt, der einen Anreiz für eine möglichst frühzeitige Umrüstung geben soll. Bis zum 31. Dezember 2028 kann er in voller Höhe beantragt werden. Danach verringert sich der Fördersatz alle zwei Jahre um 3 Prozent. Den Klima-Geschwindigkeitsbonus können alle selbstnutzenden Wohneigentümer beantragen, deren Gasheizung mindestens 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen.
Bonus für Wärmepumpen
Der Innovationsbonus für Wärmepumpen von 5 Prozent soll erhalten bleiben und kommt bei der Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme infrage. Insgesamt ist die Förderung in der Kombination auf maximal 70 Prozent begrenzt. Wie schon früher gibt es neben der Zuschussförderung auch ein KfW-Programm, bei dem zinsverbilligte Förderkredite in Anspruch genommen werden können.
Forderung: Gesetze und Förderungen zügig verabschieden
Damit Heizungsbauer und alle Hauseigentümer planen können, müsse der Bund nun schnellstmöglich das Gesetz für die Wärmeplanung (WPG) und die Förderprogramme verabschieden, fordert Wolfgang Becker, Chef des Fachverbandes Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg.
Außerdem müsse das Land Klarheit darüber schaffen, wie es mit der Öffnungsklausel im Gebäudeenergiegesetz (GEG) umgeht. Becker erwartet von der Landesregierung in Baden-Württemberg, dass sie "das angerichtete Chaos um das GEG nicht verschlimmert und auf eigene Regelungen mit zusätzlichen Fristen verzichtet".
Erst dann lasse sich wieder verbindlich sagen, wo welches Heizsystem am besten passe und welche Zuschüsse möglich seien, so der Chef des Fachverbandes Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg.
Von Land zu Land unterschiedliche Fristen möglich
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) räumt den Bundesländern eine Öffnungsklausel ein, da es mit der kommunalen Wärmeplanung verknüpft wurde. So können ab Januar 2024 eine Vielzahl unterschiedlicher Regeln und Fristen gelten, ab wann Heizungen überwiegend mit Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.