Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg können auch Heimbewohnerinnen und Heimbewohner Anspruch auf die Corona-Einmalzahlung haben. Sie können die 150 Euro aber nur rückwirkend erhalten, wenn sie bis Ende des Jahres 2022 einen entsprechenden Antrag stellen. Das hat das Gericht mitgeteilt.
Nur Anspruch auf Hilfe zur Pflege?
Geklagt hat ein 83-jähriger Pflegeheimbewohner aus dem Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald gegen die Stadt Freiburg. Laut Gericht lebt der Mann vollstationär im Heim und bekommt laufende Leistungen zur Pflege. Sein Betreuer hatte die Covid-19-Einmalzahlung im Juni 2021 beantragt, wie das Gericht mitteilte. Die Stadt Freiburg habe den Antrag abgelehnt und mitgeteilt, dass der Heimbewohner nur einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege habe. Die Einmalzahlung bekämen nur erwachsene Leistungsberechtigte, die einen Anspruch auf Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nachweisen könnten, so die Begründung.
SWR-Reporter Peter Steffe berichtet über die Entscheidung des Landessozialgerichts:
Das bewertet das Landessozialgericht Stuttgart anders: Der 83-jährige Kläger hat demnach einen Anspruch auf die Einmalzahlung, weil er im Mai 2021 ebenso einen Anspruch auf den Barbetrag und die Bekleidungspauschale hatte. Die Stadt war in Berufung gegangen, diese Berufung hat der 2. Senat des Landessozialgerichts allerdings abgelehnt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat aber die Revision an das Bundessozialgericht zugelassen, wie es in der Mitteilung heißt.
Antrag auf Corona-Einmalzahlung bis Ende 2022 stellen
Wer in einer ähnlichen Situation wie der Kläger ist, kann die Corona-Einmalzahlung ebenfalls rückwirkend erhalten. Aber nur, wenn sie oder er den Antrag zur Überprüfung bis Ende des Jahres 2022 stellt.