Otte war der Auffassung, dass er für die Veröffentlichung seines Textes im Jahrbuch der Hambach-Gesellschaft eine verbindliche Zusage bekommen hatte und dadurch ein Vertrag bestanden habe. In dem Urteil heißt es aber: Otte habe selbst gegen den Vertrag verstoßen, weil er den Aufsatz, um den es geht, bereits auf seiner eigenen Internetseite veröffentlicht hatte.
Das Gericht verweist zudem darauf, dass die politische Situation zum Zeitpunkt der Absprache noch eine andere war. Otte sei da schließlich noch CDU-Mitglied gewesen. Mittlerweile steht er der AfD nahe, und wurde von ihren Mitgliedern sogar zum Bundespräsidentschaftskandidaten gewählt. Durch diese politische Entwicklung habe die Hambach-Gesellschaft verweigern können, den Aufsatz von Otte zu veröffentlichen.