Ein Strafgefangener in Baden-Württemberg hat im Gefängnis grundsätzlich keinen Anspruch auf Zugang zum Internet. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem jetzt veröffentlichten Beschluss. Damit folge das OLG gängiger Rechtsprechung, erläuterte ein Sprecher des Gerichts. Im konkreten Fall geht es um einen Häftling aus der Justizvollzugsanstalt (JVA) in Freiburg.
Bereits die JVA lehnte Gesuch des Insassen ab
Der Insasse der JVA hatte beantragt, ein Tablet mit Internetzugang besitzen oder das Internet über eine "sichere Quelle" nutzen zu dürfen. Die JVA lehnte ab, der Mann wollte daraufhin vor dem Landgericht Freiburg eine Entscheidung darüber herbeiführen. Das Landgericht lehnte dies ab, woraufhin der Häftling Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe einlegte.
Zugang zum Internet gesetzlich nicht vorgesehen
Das OLG verwarf die Beschwerde des Mannes. In der Begründung heißt es, dass Computer und ähnliche Geräte schon wegen der damit verbundenen Speichermöglichkeiten generell geeignet seien, die Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt zu gefährden. Außerdem sei in Baden-Württemberg im Justizvollzugsgesetzbuch nur der Zugang zu Hörfunk und Fernsehen sowie Zeitungen und Zeitschriften geregelt. Ein Zugang zum Internet sei darin nicht vorgesehen. Der Alltag von Strafgefangenen in Baden-Württemberg läuft also auch weiterhin offline ab.