Zuvor hatte die Landesregierung der Firma aus dem Landkreis Trier-Saarburg den Verkauf von CBD-Mitteln verboten. Dagegen hatte die Firma geklagt.
Die Firma hat demnach CBD-haltiges Pulver als Nahrungsergänzungsmittel für Hunde sowie eine CBD-haltige Hautcreme angeboten.
Mittel nicht als Arznei zugelassen
Die Produkte sind nicht als Arzneimittel zugelassen. Die Landesregierung argumentierte, dass die Firma jedoch den Eindruck vermittle, es handele sich wegen des CBD-Anteils um Produkte, die eine Heilwirkung bei Gelenkschmerzen oder Hautkrankheiten versprechen. Deshalb seien sie verboten worden.
Die Klägerin ist hingegen der Meinung, dass es sich bei diesen Produkten um ein Ergänzungsfuttermittel und um einen Kosmetikartikel handele. Auf ihrer Internetseite habe sie diese auch als solche beworben.
Gericht bestätigt Verbot durch Landesregierung
Das Verwaltungsgericht gab dem Land aus Gründen des Verbraucherschutzes Recht. Die Art, wie die Firma die Produkte beworben habe, widerspreche dem Tierarzneimittelgesetz und dem Arzneimittelgesetz.