Hanfpflanze (Foto: dpa Bildfunk, dpa Abir Sultan)

Kein vorsätzlicher Drogenhandel mit Hanfprodukten

Prozess um mutmaßlichen Drogenhandel im Hanfladen Tübingen endet mit Verwarnungen

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Zwei der vier Angeklagten hat das Landgericht Tübingen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verwarnt. Die anderen Verfahren wurden eingestellt.

Jeweils 1.200 Euro müssen die vier Angeklagten an die Drogen- und Suchtberatung zahlen. Ursprünglich waren sie wegen bandenmäßigen und gewerblichen Drogenhandels angeklagt. Eine Verurteilung hätte eine deutlich höhere Strafe bedeutet. Zwei der Angeklagten verwarnte das Landgericht Tübingen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die anderen beiden Verfahren stellte das Gericht gegen Auflagen ein.

Gründer kam aus Metzingen

Drei der Angeklagten hatten einen Hanf-Laden in Tübingen betrieben. Der Shop-Gründer war ein 30-Jähriger aus Metzingen (Kreis Reutlingen). Der 30-Jährige und sein Freund hatten Hanfprodukte verkauft, erst in einem Online-Shop, später im Hanfladen am Marktplatz in Tübingen. Der vierte half beim Verkauf von Produkten wie Hanf-Tee und Hanföl. Einige dieser Produkte hatten zu viel THC enthalten, dem berauschenden Wirkstoff in der Cannabis-Pflanze.

Gericht sah keinen Vorsatz

Am Ende des Prozess hieß es, die Angeklagten hätten nicht vorsätzlich gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen, lediglich fahrlässig. Sie hätten nicht ganz Tübingen in einen Rausch versetzen wollen, aber Sorgfaltspflichten verletzt, so die Staatsanwaltschaft. Ein Gutachter des Landeskriminalamts (LKA) hatte am Donnerstag vor Gericht zum Wirkstoff THC ausgesagt. Es ging insbesondere darum, ob Produkte des Ladens zu viel THC enthielten und damit nicht hätten verkauft werden dürfen. Als Richtgröße gilt laut Bundesopiumstelle ein Anteil von 0,2 Prozent THC. Produkte wie Tee aus getrocknetem und zerkleinertem Hanf dürfen laut Behörde überhaupt nicht verkauft werden, weil hier ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Richterin wollte daher vom Gutachter wissen, ob die angebotenen Hanfprodukte wie Tee oder Backwaren zu Rauschzwecken missbraucht werden könnten. Er sagte, für einen Rausch komme es darauf an, wie viel THC im Körper schließlich ankommt. Tee sei ineffizient als berauschendes Mittel, weil man sehr große Mengen davon trinken müsste. Aber Backwaren könnten eine berauschende Wirkung haben, so der Sachverständige vom LKA. Die Verteidiger entgegneten, dass drei Kisten alkoholfreies Bier mit Flaschen zu je 0,5 Liter ebenfalls eine berauschende Wirkung hätten. Die Richterin meinte daraufhin, dies stehe eben nicht in Relation.

Lebensmittelkontrolle brachte Fall ins Rollen

Lebensmittelkontrolleure hatte in dem Hanfladen am Marktplatz in Tübingen Produkte mit einem höheren THC-Gehalt festgestellt als erlaubt. Monate später entdeckte die Polizei in dem Laden und in einer Lagerhalle in Metzingen unter anderem 4,5 Kilogramm Marihuana. Die Tübinger Staatsanwaltschaft ermittelte und klagte an.

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SWR