Man könne keine Vereinigung unterstützen, die nicht mehr existiere, so der Richter in seiner Urteilsbegründung. Gemeint war damit die verbotene Vereinigung linksunten.indymedia, die ein linksradikales Onlineportal betrieben hatte. Das ist seit 2017 vom Netz. Allerdings gibt es eine Archivseite zu dem Onlineportal. Diese hatte der Angeklagte Redakteur in einem Artikel verlinkt, in dem er das Verbot der Vereinigung kritisierte. Daraufhin erfolgte die Anklage. Der Richter betonte, dass es möglich sein müsse, Verbote zu kritisieren, ohne automatisch vorgeworfen zu bekommen, das Verbotene zu unterstützen. Das sei im Sinne der Pressefreiheit.
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