Der Angeklagte (l), inzwischen suspendierte Inspekteur der Polizei in Baden-Württemberg. (Foto: dpa Bildfunk, picture alliance/dpa | Bernd Weißbrod)

Entscheidung in weiterem Verfahren

Rufschädigung? Kommissarin erringt Teilsieg in Zivilprozess um Polizei-Inspekteur

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Knut Bauer

Die Polizistin, die den Prozess gegen den Polizei-Inspekteur angestoßen hatte, hat in einem Zivil-Verfahren einen Teilsieg errungen. Das teilte das Landgericht Stuttgart mit.

Der vom Dienst freigestellte Inspekteur der Polizei beschäftigt weiter die Justiz. Eine Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat am Donnerstag eine Entscheidung getroffen und dem Antrag der Kommissarin auf einstwillige Verfügung stattgegeben.

Zivilkammer: Mehrere Inhalte waren nicht zulässig

Es ging in dem Verfahren darum, ob die Verteidigung des Angeklagten den Ruf der Nebenklägerin beschädigt hat. Den Antrag der Polizistin auf einstweilige Verfügung gegen die Anwältin des Inspekteurs habe man teilweise stattgegeben, teilweise zurückgewiesen, erklärte der Vorsitzende Richter Oliver Schlotz-Pissarek am Donnerstag bei der Urteilsverkündung.

Aus Sicht der Zivilkammer waren mehrere Inhalte der verbreiteten Stellungnahme nicht zulässig - etwa weil sie zur Privatsphäre gehörten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Rufschädigung durch Vorwürfe der Anwältin?

Gleich zu Beginn des Prozesses gegen den Polizei-Inspekteur wegen sexueller Nötigung Ende April hatte seine Anwältin eine Erklärung verteilt. Darin warf sie der Nebenklägerin vor, bewusst Kontakt zu älteren und beruflich höher gestellten Männern bei der Polizei gesucht zu haben, um ihre Karriere voranzubringen.

Die heute 34 Jahre alte Polizeibeamtin betrachtete dies als Rufschädigung und Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Der Polizei-Inspekteur stand im Verdacht, die 16 Jahre jüngere Kollegin sexuell genötigt und dabei seine Machtposition ausgenutzt zu haben. Er wurde aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.

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