Ein Ehepaar darf sich nicht in der eigenen Kapelle begraben lassen (Symbilbild)

Oberverwaltungsgericht Koblenz hebt Urteil aus Trier auf

Ehepaar aus der Eifel darf nun doch nicht privat bestattet werden

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Ein Ehepaar will sich in der eigenen Kapelle begraben lassen. Der Eifelkreis lehnte das ab, das Verwaltungsgericht Trier gab dem Ehepaar recht. Die nächste Instanz hat dieses Urteil nun aufgehoben.

Es ist ein Streit, der nun seit fast einem Jahr andauert: Ein Ehepaar aus der Eifel will nach seinem Tod in der eigenen Kapelle gegenüber seines Wohnhauses bestattet werden. Der Rechtsausschuss des Eifelkreises Bitburg-Prüm lehnte das im November 2021 ab.

Denn in Rheinland-Pfalz gilt eine Friedhofspflicht, die Argumente des Paares rechtfertigten keine Ausnahme, so der Ausschuss. Das Ehepaar hatte argumentiert, dass die eigenen Kinder sich nicht um die Grabstelle auf einem öffentlichen Friedhof kümmern könnten, weil sie zu weit weg wohnten.

Außerdem stellt das Paar den Friedhofszwang grundsätzlich infrage: Dieser sei nicht mehr zeitgemäß. Das Paar klagte vorm Verwaltungsgericht Trier, das ihm im April recht gab. Denn öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter würden nicht beeinträchtigt, wenn die Urnen des Ehepaars in der eigenen Kapelle beigesetzt würden.

Gericht: Keine großzügigen Ausnahmen erlaubt

Der Eifelkreis Bitburg-Prüm legte gegen das Urteil Berufung ein, der Fall ging vor die nächste Instanz - das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat jetzt entschieden, dass das Ehepaar auf einem öffentlichen Friedhof beigesetzt werden muss.

Totenruhe wird höher gewichtet

Das Gericht sieht kein berechtigtes Interesse des Ehepaares, selbst wenn die Interessen anderer durch die private Bestattung nicht beeinträchtigt würden. Eine Ausnahme des Friedhofszwangs dürfe nicht großzügig erteilt werden - vereinfacht gesagt, damit nicht noch mehr Menschen versuchen, die Regeln des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes durch Ausnahmen auszuhebeln.

Allein der private Wunsch des Ehepaares reicht dem Gericht nicht aus, dass es sich über die Totenruhe und über das "sittliche Gefühl weiter Bevölkerungsteile" hinwegsetzen dürfe. Eine Ausnahme sei eher möglich, wenn zum Beispiel der Glaube einer Bestattung auf einem öffentlichen Friedhof entgegenstünde.

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