In dem Fall (Az. 7 L 2837/22.TR) hatte das Land den Mann "wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung" abgelehnt. Die Tätowierung (auf Deutsch: Loyalität, Ehre, Respekt, Familie) in der Schriftart "Old English" vermittele den Eindruck eines "Ehrenkodex", der unter anderem mit den Werten einer "modernen Bürgerpolizei" nicht in Einklang gebracht werden könne.
Kläger nennt Entscheidung willkürlich
Der Mann widersprach und nannte die Entscheidung willkürlich, aufgrund einer nicht sichtbaren Tätowierung auf seine Nichteignung zu schließen. Er klagte, bekam aber nicht recht.
Das Land habe zu Recht ausgeführt, dass insbesondere das Voranstellen der Worte "Loyalität" und "Ehre" den Verdacht nahelegen müssten, dass diese Werte für den Mann eine besondere Bedeutung haben, heißt es in dem Gerichtsbeschluss vom 27. September.
Gericht: Einstellung nicht mit Polizeiberuf vereinbar
Daraus könne gefolgert werden, dass es um Loyalität zu einer bestimmten Person oder Gruppe gehe - und dass dem Aufrechterhalten einer wie auch immer gearteten "Ehre" übersteigerte Bedeutung zukomme. Eine solche persönliche Einstellung sei mit der Pflicht eines Polizeibeamten nicht vereinbar, entschied das Gericht.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Mann "Loyalität" und "Ehre" höhere Bedeutung zumesse als den Freiheitsrechten der Bürger. Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen Beschwerde möglich.