Ein Schild, das auf Tempo 30 und Lärmschutz hinweist, steht auf der Bundesstraße 31. (Foto: dpa Bildfunk, Felix Kästle)

Zuständigkeiten bei Lärmbelästigung

An wen wende ich mich, wenn es lärmt?

Stand
AUTOR/IN
Sophie König
ONLINEFASSUNG
Sandra Kaupmann

Die Einsendungen im Rahmen der SWR-Mitmachaktion #zuLAUT zeigen, wie machtlos sich viele Lärm-Geplagte im Südwesten fühlen. Wer ist zuständig, wenn es Anwohnern zu laut ist?

Was tun im Akut-Fall?

Fühlen Sie sich unzumutbar durch Lärm gestört, können Sie sich in akuten Fällen der Lärmbelästigung an die zuständige Polizei oder das Ordnungsamt wenden. Mutmaßlich illegal frisierte Motorräder zum Beispiel kann die Polizei aus dem Verkehr ziehen. Haben Sie also den Verdacht, dass solche Fahrzeuge bei Ihnen vor der Haustür regelmäßig Krach machen, geben Sie der Polizei einen Hinweis, damit diese dann gezielte Kontrollen durchführt.

In Mannheim zum Beispiel fährt die Polizei nun seit drei Jahren einen harten Kurs gegen Poser:

Was tun bei Dauerlärm?

Aber auch für das ständige Dauerrauschen auf den Straßen sind Behörden zuständig, an die Sie sich wenden können, wenn es Ihnen zu laut ist:

  • Koordiniert und geplant werden sämtliche lärmbezogene Maßnahmen vom Umweltamt Ihres Stadt- oder Landkreises (Landratsamt). In größeren Städten gibt es innerhalb der Stadtverwaltungen oft entsprechende Bereiche (städtische Umweltämter). Als Lärm-Betroffene/r sollten Sie sich deshalb zunächst an Ihr zuständiges Umweltamt wenden. Dieses leitet entsprechende Meldungen und Beschwerden auch an die zuständigen Ämter weiter. Denn je nachdem, welche Lärmschutzmaßnahme angestrebt wird, ist eine andere Behörde zuständig:
  • (Landes-)Straßenbauämter sind für alle baulichen Maßnahmen in Sachen Lärmschutz verantwortlich, wie etwa Lärmschutzwände oder Flüsterasphalt. Auch Lärmschutzfenster werden im Rahmen der Lärmsanierung erstattet. Lärm-Betroffene können einen entsprechenden Antrag direkt an ihr örtliches Straßenbauamt stellen.
  • Straßenverkehrsbehörden können Tempolimits veranlassen. Als einzelner Betroffener können Sie ein formloses Anschreiben an Ihre zuständige Straßenverkehrsbehörde richten mit der Bitte um Prüfung und Anordnung auf Tempo 30 aus Lärmschutzgründen. Da in Deutschland Einzelrechtsschutz gilt, muss die Behörde jeden Einzelantrag prüfen.

Achtung: Bei Bundesstraßen, also Bundesfernstraßen und Bundesautobahnen sind in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien zuständig. In Rheinland-Pfalz sind für Bundesautobahnen der Landesbetrieb Mobilität und für Bundesstraßen die Landkreise oder kreisfreien Städte zuständig.

Wo bin ich gut beraten ?

Darüber hinaus gibt es auch Möglichkeiten, sich über die eigenen Rechte in Sachen Lärmschutz beraten zu lassen:

  • Das Aktionsbündnis Lärm (ALD) der Deutschen Gesellschaft für Akustik e.V. (DEGA) bietet für Betroffene eine Beratung durch ehrenamtliche Fachberater in Sachen Lärmschutz an. Allerdings mit begrenztem Beratungsumfang: Der Verein erstellt beispielsweise keine Lärm-Gutachten. In einer Broschüre hat er rechtliche Bestimmungen und mögliche Lärmschutzmaßnahmen als Information für Betroffene zusammengestellt.
  • Der Verkehrsclub Deutschland e.V. bietet auf seinen Internetseiten umfassende Informationen über rechtliche Ansprüche und Grenzwerte für Lärmschutzmaßnahmen sowie zuständige Ansprechpartner und Behörden.

Mit gutem Beispiel voran

Wer selbst auf das Auto angewiesen ist, dabei aber möglichst wenig Lärm verursachen möchte, findet beim VCD eine regelmäßig aktualisierte Umwelt-Autoliste von Modellen, die wenig Schadstoffe ausstoßen und besonders leise sind.

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