Ob im Sportverein, bei der freiwilligen Feuerwehr oder in der Kirche - knapp 29 Millionen Menschen engagieren sich in Deutschland ehrenamtlich. Das bedeutet, dass sie freiwillig und unentgeltlich (abgesehen von etwaigen Aufwandsentschädigungen) zum Wohle Anderer tätig sind.
Wie ist man im Ehrenamt bei Unfällen versichert?
Unfallversicherung bei spontanen Initiativen
Brauche ich im Ehrenamt eine private Unfallversicherung?
Haftpflichtversicherung: Versicherungsschutz im Ehrenamt
Versicherungsschutz für Vorstände im Ehrenamt
Ehrenamt während der Arbeitszeit
Ehrenamt und Arbeitslosigkeit
Kann man zu einem Ehrenamt verpflichtet werden?
Ehrenamt und Steuern: Aufwandsentschädigung steuerpflichtig?
Wie ist man im Ehrenamt bei Unfällen versichert?
Natürlich kann es auch bei der Arbeit im Ehrenamt zu Verletzungen kommen. Normalerweise übernimmt bei ehrenamtlich Tätigen die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) die Kosten für die ärztliche Versorgung – die Kosten trägt also der Staat.
Welche Personengruppen über die GUV pflichtversichert sind, legt §2 SGB VII fest. Hier wurde darauf geachtet, einen möglichst großen Kreis miteinzuschließen, um ehrenamtliche Tätigkeiten weitestgehend abzusichern und damit attraktiver zu gestalten.
Es kann also grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass für Ehrenamtliche Versicherungsschutz besteht. Trotzdem sollte man vor Aufnahme einer solchen Tätigkeit noch mal genau nachfragen, inwieweit man dabei versichert ist. Vereine, für die man ehrenamtlich tätig ist, müssen als gemeinnützig anerkannt sein, damit Versicherungsschutz über die GUV besteht.
Unfallversicherung bei Spontaninitiativen
Da es trotzdem noch Bereiche des freiwilligen Engagements gibt, die in §2 des Sozialgesetzbuches VII nicht genannt sind – zum Beispiel Spontaninitiativen oder zeitlich begrenzte Aktionen – haben viele Bundesländer hier nachgebessert.
Sie bieten Ehrenamtlichen einen zusätzlichen Versicherungsschutz im Bereich Unfall und Haftpflicht an, der greift, wenn keine andere Versicherung da ist. Beispielhaft seien hier Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen genannt.
Unfallversicherung im Ehrenamt: Arbeits- und Wegeunfälle
Damit die GUV bei einem Unfall zahlt, muss sich dieser bei Ausführung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder auf dem Hin-, beziehungsweise Rückweg ereignet haben.
Ist in der Folge des Unfalls die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent gemindert, zahlt die GUV eine monatliche Rente.
Brauche ich im Ehrenamt eine private Unfallversicherung?
Es kann immer Fälle geben, wo der gesetzliche Unfallschutz doch nicht besteht – beispielsweise bei Einsätzen im Ausland. Aus diesem Grund empfiehlt die Verbraucherzentrale eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Diese zahlt eine monatliche Rente, wenn man aufgrund von Unfall oder Krankheit nicht mehr berufstätig sein kann.
Nicht für jeden ist es jedoch möglich, eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu bekommen. In diesem Fall sollte man über eine private Unfallversicherung nachdenken. Hat man nach einem Unfall bleibende Schäden, zahlt diese je nach Schweregrad einen einmaligen Geldbetrag.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hier Infomaterial zur Unfallversicherung bei freiwilligem Engagement zusammengestellt.
Haftpflichtversicherung: Versicherungsschutz im Ehrenamt
Für Ehrenamtliche, die im Rahmen ihrer Tätigkeit einen Sachschaden oder einen Schaden an einer anderen Person verursachen, haftet in der Regel die Haftpflichtversicherung der Trägerorganisation: Es gilt das sogenannte Haftungsprivileg für Ehrenamtliche.
Eine private Haftpflichtversicherung ist trotzdem für jeden unverzichtbar, so Rechtsexperte Karl-Dieter Möller.
Achtung: Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit zahlt die Versicherung nicht, hier ist der Schadensverursacher selbst in der Haftung!
Versicherungsschutz für Vorstandsmitglieder im Ehrenamt
Wer beispielsweise in der Vereinsarbeit vor der Frage steht, einen Vorstandsposten zu übernehmen, sollte unbedingt abklären, inwieweit er oder sie im Bereich Unfall und Haftpflicht abgesichert ist oder gegebenenfalls privat vorsorgen sollte. Für Vorstände gilt nämlich: Sie haften gegebenen Falls mit ihrem Privatvermögen!
Ehrenamt während der Arbeitszeit – ist das erlaubt?
Eigentlich sollte man sein Ehrenamt nicht während der Arbeitszeit ausüben. In bestimmten Fällen ist jedoch grundsätzlich von zeitweiligen Kollisionen von Arbeitszeit und Ehrenamt auszugehen – beispielsweise bei der freiwilligen Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz.
Hier bestehen auf landesrechtlicher Ebene Ansprüche auf Freistellung und Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber – sowohl während des Einsatzes als auch während der erforderlichen Regeneration danach. Der Arbeitgeber kann das Geld im Falle der Feherwehr bei der Gemeinde der Feuerwehr zurückfordern.
Ähnlich verhält es sich auch bei ehrenamtlichen Richtern – auch sie müssen vom Arbeitgeber für die Zeit ihres Einsatzes freigestellt und weiterbezahlt werden. Haben die Betroffenen jedoch die Möglichkeiten, Gleitzeit in Anspruch zu nehmen, so sollen sie diese Möglichkeiten zunächst ausschöpfen.
In jedem Fall ist es sinnvoll, mit dem Arbeitgeber im Vorfeld über die ehrenamtliche Nebentätigkeit zu sprechen. Eventuell muss das Ehrenamt sogar als Nebentätigkeit angemeldet werden.
Können sich Arbeitslose ehrenamtlich engagieren?
Auch wenn man arbeitslos ist, kann man sich ehrenamtlich bei Organisationen engagieren, die keine Gewinne erzielen. Allerdings darf das Ehrenamt die Wiedereingliederung ins Berufsleben nicht beeinträchtigen. Mehr als 15 Stunden pro Woche einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachzugehen, ist nur in Absprache mit dem Arbeitsvermittler möglich.
Kann man für eine ehrenamtliche Tätigkeit verpflichtet werden?
Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten kann man tatsächlich verpflichtet werden, beispielsweise für den Einsatz als Schöffe, ehrenamtlicher Richter oder Wahlhelfer. Um berufen werden zu können, braucht man die deutsche Staatsangehörigkeit und muss ein Mindestalter von 25 Jahren haben sowie einen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks.
Wer einen solchen Job ablehnen will, braucht triftige Gründe, die ihn oder sie an der Ausübung hindern. Solche Gründe können zum Beispiel das eigene Alter sein (über 65 Jahre), eine länger andauernde Erkrankung oder Familienangehörige, die gepflegt werden müssen.
Ausgenommen von der Pflicht sind außerdem Mitglieder von Bundes- oder Landtag, Angehörige des öffentlichen Dienstes, Rechtsanwälte und Menschen, die aufgrund einer Straftat zu mindestens sechs Monaten Haft verurteilt worden sind.
Ehrenamt und Steuern: Aufwandsentschädigung steuerpflichtig?
Grundsätzlich sind Geld oder geldwerte Vorteile, die man für eine ehrenamtliche Tätigkeit erhält, steuerpflichtige Einnahmen. Von der Steuerpflicht gibt es jedoch Ausnahmen. Zur Stärkung des Ehrenamtes hat der Gesetzgeber im Einkommenssteuergesetz (EstG) eine steuerliche Förderung verankert.
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale
So sind im Rahmen der Ehrenamtspauschale Aufwandsentschädigungen in Höhe von insgesamt 840 Euro pro Jahr steuerfrei.
Die Tätigkeit darf nicht hauptberuflich erfolgen und einen Umfang von einem Drittel eines Vollzeiterwerbs nicht übersteigen.
Die Übungsleiterpauschale bezieht sich auf Tätigkeiten als
- Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder ähnliches
- künstlerische Tätigkeiten
- Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Beispiele wären Chorleiter, Trainer im Sport, Fachhochschullehrer, Kirchenmusiker. Für diese Personen sind insgesamt 3.000 Euro pro Jahr, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit erhalten, steuerfrei.
Auch wer im öffentlichen Dienst ein Ehrenamt wahrnimmt und dafür eine Aufwandsentschädigung erhält, hat unter Umständen für diese Einnahmen Steuervorteile. Beispiele hierfür wären Wahlhelfer oder Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr.
Hier sind monatlich bis zu 250 Euro steuerfrei.
Mehr Informationen zum Thema gibt es hier beim Bundesinnenministerium.