Rundfunkrat

Ablauf des Beschwerdeverfahrens

Stand

Jede Person kann sich mit einer Programmkritik oder einer förmlichen Programmbeschwerde an den SWR wenden. Am einfachsten geht dies über das Online-Kontaktformular oder per E-Mail oder auf dem Postweg.

Einstufung

Geht eine Eingabe in der Gremiengeschäftsstelle ein, wird sie erfasst und dahingehend geprüft, ob es sich um eine allgemeine Programmkritik oder um eine förmliche Programmbeschwerde handelt. Die Einstufung erfolgt in Abstimmung mit den zuständigen Programmausschussvorsitzenden, in schwierigen Fällen auch unter Einbeziehung des Justitiariats.

Nur wenn die Kriterien für eine Programmbeschwerde erfüllt sind, durchläuft die Eingabe das förmliche Beschwerdeverfahren. Alle Eingaben, die als allgemeine Programmkritik eingestuft werden, leitet die Gremiengeschäftsstelle direkt an die zuständigen Programmdirektionen weiter. Diese Eingaben werden in eigener Verantwortung des SWR beantwortet. Die Antwortschreiben erhalten die jeweils zuständigen Programmausschussvorsitzenden zur Kenntnis.

Kriterien

Eine förmliche Programmbeschwerde liegt vor, wenn die konkrete Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird und eine Überprüfung erfolgen soll.
Die Programmgrundsätze sind in § 6 SWR-Staatsvertrag festgeschrieben und umfassen die Verpflichtung zur Wahrheit, die Achtung der Menschenwürde und der sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugung sowie journalistische Sorgfaltspflicht, Objektivität und Überparteilichkeit.

Eine Programmbeschwerde muss sich auf eine bereits ausgestrahlte Sendung oder ein veröffentlichtes Online-Angebot des SWR beziehen. Es muss benannt werden, was kritisiert wird und welcher Sachverhalt gegen welche Programmgrundsätze verstoßen haben soll.
Auch mögliche Verstöße gegen den Jugendschutz oder gegen die Werbebestimmungen im Angebot des SWR können Gegenstand von Programmbeschwerden sein.
Außerdem muss der/die Absender*in der Programmbeschwerde klar erkennbar sein. Bei Nutzung des Online-Kontaktformulars müssen alle Pflichtfelder korrekt ausgefüllt sein. Die Wahrung der Netiquette sollte selbstverständlich sein.

Bearbeitung

Liegt eine förmliche Programmbeschwerde vor, wird sie von der Gremiengeschäftsstelle an die Intendanz und die zuständige Direktion weitergeleitet. Der/die Beschwerdeführer*in erhält eine Eingangsbestätigung. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang schriftlich beschieden werden. Die Gremiengeschäftsstelle achtet auf die Einhaltung dieser Frist.

Aus dem Bescheid muss klar hervorgehen, warum einer Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, kann der/die Beschwerdeführer*in die Beratung im zuständigen Programmausschuss verlangen. In dem schriftlichen Bescheid muss auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.

Beratung

Verlangt der/die Beschwerdeführer*in eine Beratung seiner Programmbeschwerde im zuständigen Programmausschuss, muss er/sie dies schriftlich mitteilen. In diesem Fall wird das förmliche Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Die Gremiengeschäftsstelle informiert den zuständigen Programmausschussvorsitz und die betroffene Programmdirektion über die zur Beratung anstehende Programmbeschwerde. Der/die Beschwerdeführer*in wird darüber in Kenntnis gesetzt, wann und in welchem Programmausschuss die Beschwerde auf der Tagesordnung stehen wird.

Vor der Beratung werden jedem Mitglied des zuständigen Programmausschusses die notwendigen Unterlagen, etwa ein Video- oder Audio-Mitschnitt der betreffenden Sendung oder eine Kopie des zu behandelnden Online-Angebots, zur Verfügung gestellt. Außerdem wird die Korrespondenz zur jeweiligen Programmbeschwerde übermittelt.
Auf diese Weise können sich die Programmausschussmitglieder bereits im Vorfeld der Sitzung ein Bild über die zu beratende Beschwerde machen. In der Programmausschusssitzung selbst erhalten dann die zuständige Direktion und die betroffene Redaktion Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei Bedarf wird auch das Justitiariat für eine Bewertung des Sachverhalts hinzugezogen. Die Programmausschussmitglieder diskutieren dann sowohl die vorgebrachten Argumente des/der Beschwerdeführers*in als auch die Auffassung der Programmverantwortlichen.
Auf diese Weise bildet sich der Programmausschuss seine abschließende Meinung und stimmt zum Ende der Beratung darüber ab, ob der Programmbeschwerde stattgegeben wird, teilweise stattgegeben wird oder nicht stattgegeben wird.
Über das Beratungsergebnis und die wesentlichen Entscheidungsgründe werden die Beschwerdeführer*innen vom Programmausschussvorsitz schriftlich informiert. Das förmliche Programmbeschwerdeverfahren ist damit abgeschlossen.

Jede Programmbeschwerde wird von den Gremien und den Programmverantwortlichen sehr ernst genommen. Egal ob einer Beschwerde am Ende stattgegeben wird oder nicht, stets erfolgt zuvor eine sorgfältige Aufbereitung und Überprüfung des Sachverhalts. Nicht selten führt die Befassung zu Konsequenzen in den betreffenden Direktionen, seien dies die Nachjustierung von Kontrollmechanismen, die Überprüfung von Abläufen oder die Beseitigung von Unschärfen. Gerade im Umgang mit Programmbeschwerden üben die Gremien ihre Kontrollrechte intensiv und nachhaltig aus und formulieren immer wieder Empfehlungen, Anregungen oder Hinweise an den Sender.

Zuständigkeiten

Der Rundfunkrat und die beiden Landesrundfunkräte haben die Beratung von Programmbeschwerden ihren jeweiligen Programmausschüssen übertragen. Für den Rundfunkrat sind dies der Programmausschuss Information und der Programmausschuss Kultur, für die Landesrundfunkräte die jeweiligen Landesprogrammausschüsse.

Der Programmausschuss Information behandelt alle Programmbeschwerden, die die Programmangebote der Programmdirektion Information betreffen. Dies umfasst die Bereiche Information, Sport, Fiktion, Service und Unterhaltung.

Der Programmausschuss Kultur befasst sich mit den Programmbeschwerden, die die Programmangebote der Programmdirektion Kultur betreffen. Dies umfasst die Bereiche Kultur, Wissen und Junge Formate wie SWR3, DasDing oder das Online-Angebot funk sowie die Kulturwelle SWR2

Programmbeschwerden, die in die Zuständigkeit der Landessenderdirektion Baden-Württemberg fallen, werden vom Landesprogrammausschuss Baden-Württemberg behandelt.

Der Landesprogrammausschuss Rheinland-Pfalz berät alle Programmbeschwerden, die in die Zuständigkeit der Landessenderdirektion Rheinland-Pfalz fallen.

Die Programmausschuss-Vorsitzenden informieren den Rundfunkrat oder den zuständigen Landesrundfunkrat über die Beratungen. Die Berichte werden den entsprechenden Protokollen beigefügt; diese werden im Internet-Auftritt der SWR-Gremien veröffentlicht.

Bilanz 2022

Im Jahr 2022 bearbeitete die Gremiengeschäftsstelle des SWR insgesamt 329 Eingaben, davon wurden 42 als förmliche Programmbeschwerden eingestuft und davon wiederum 16 in den jeweils zuständigen Programmausschüssen beraten und beschieden. In keinem Fall wurde eine Verletzung der Programmgrundsätze festgestellt.

Insgesamt 255 Eingaben wurden in Abstimmung mit den Programmausschuss-Vorsitzenden als allgemeine Programmkritik eingestuft und in Eigenverantwortung des SWR beantwortet, davon bezogen sich allein 124 bzw. 36 Eingaben auf zwei einzelne Sendungen.

Bei den übrigen 32 handelte es sich um Eingaben, die in die Zuständigkeit anderer Landesrundfunkanstalten oder des Beitragsservice fielen und um allgemeine Anfragen.

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AUTOR/IN
SWR