
Memes bleiben „mutmaßlich erlaubt“
Zwar wurde in den Diskussionen um die Umsetzung von Artikel 17 der EU-Urheberrechts immer wieder betont, dass Kunstfreiheit und soziale Kommunikation vor unberechtigten Eingriffen und Blockaden geschützt werden sollten — laut Kritiker*innen des Gesetzes führe innerhalb dieser Richtlinie jedoch überhaupt kein Weg an Filtern vorbei.
Meme-Macher*innen und digitale Sample-Künstler*innen können deshalb ab dem 1. August nur bedingt aufatmen: Die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken als Zitat, Karikatur, Parodie und Pastiche soll in engen Grenzen erlaubt sein. Bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben könnten sie sich immerhin auf „mutmaßlich erlaubte Nutzungen“ berufen.
Diese können allerdings von den Rechteinhaber*innen angefochten werden — und bei Premiuminhalten auch per „Sperrknopf“ geblockt werden. Ein Beschwerdeverfahren soll betroffenen User*innen möglich sein — die Vielzahl und Komplexität dieser Verfahren droht. aber, die Gerichte für die nächsten Jahre zu beschäftigen.
Polen klagt vor dem EuGH gegen Urheberrechtsrichtlinie
Diensteanbieter*innen müssen in Zukunft außerdem Forschenden Zugang zu Daten über den Einsatz von Upload-Filtern zur Verfügung stellen — solange diesem nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Betreiber gegenüberstehen. Davont verspricht sich der Gesetzgeber mehr Erkenntnisse über dieses Instrument.
EU-weit ist derzeit noch eine Klage Polens vor dem EuGH anhängig, die die Vereinbarkeit der EU-Urheberrechtsrichtlinie mit der Grundrechtecharta überprüfen soll. Demgegenüber hat die EU-Kommission wiederum am Montag, 2. August, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen 23 Mitgliedsstaaten eingeleitet — darunter Frankreich, Italien, Österreich und Polen. Die Länder sollen die Richtlinie noch nicht oder nur unzureichend in nationales Recht überführt haben.