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Urheberrechtsreform in Deutschland in Kraft getreten: Grundlage für den Upload-Filter

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Zum 1. August 2021 ist in Deutschland mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz die Grundlage für die Einführung des umstrittenen Upload-Filters in Kraft getreten. Damit wird der Kern der EU-weiten Urheberrechtsreform umgesetzt — allerdings droht ein Flickenteppich, was die Regelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten angeht.

Ein Smartphone wird von einer Hand vor einem Laptop gehalten. Auf dem Bildschirm des Smartphones ist ein Cloud-Symbol mit einem roten X angezeigt, sowie ein Pfeil, der in die Cloud weist. Außerdem steht unter der Cloud „Upload-Filter“.

Memes bleiben „mutmaßlich erlaubt“

Zwar wurde in den Diskussionen um die Umsetzung von Artikel 17 der EU-Urheberrechts immer wieder betont, dass Kunstfreiheit und soziale Kommunikation vor unberechtigten Eingriffen und Blockaden geschützt werden sollten — laut Kritiker*innen des Gesetzes führe innerhalb dieser Richtlinie jedoch überhaupt kein Weg an Filtern vorbei.


Meme-Macher*innen und digitale Sample-Künstler*innen können deshalb ab dem 1. August nur bedingt aufatmen: Die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken als Zitat, Karikatur, Parodie und Pastiche soll in engen Grenzen erlaubt sein. Bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben könnten sie sich immerhin auf „mutmaßlich erlaubte Nutzungen“ berufen.

Diese können allerdings von den Rechteinhaber*innen angefochten werden — und bei Premiuminhalten auch per „Sperrknopf“ geblockt werden. Ein Beschwerdeverfahren soll betroffenen User*innen möglich sein — die Vielzahl und Komplexität dieser Verfahren droht. aber, die Gerichte für die nächsten Jahre zu beschäftigen.

Polen klagt vor dem EuGH gegen Urheberrechtsrichtlinie

Diensteanbieter*innen müssen in Zukunft außerdem Forschenden Zugang zu Daten über den Einsatz von Upload-Filtern zur Verfügung stellen — solange diesem nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Betreiber gegenüberstehen. Davont verspricht sich der Gesetzgeber mehr Erkenntnisse über dieses Instrument.

EU-weit ist derzeit noch eine Klage Polens vor dem EuGH anhängig, die die Vereinbarkeit der EU-Urheberrechtsrichtlinie mit der Grundrechtecharta überprüfen soll. Demgegenüber hat die EU-Kommission wiederum am Montag, 2. August, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen 23 Mitgliedsstaaten eingeleitet — darunter Frankreich, Italien, Österreich und Polen. Die Länder sollen die Richtlinie noch nicht oder nur unzureichend in nationales Recht überführt haben.

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Autor/in
SWR