Die Position des Spitzenkandidaten bei einer Landtagswahl wird weder im Grundgesetz noch in der baden-württembergischen Landesverfassung erwähnt. Es gibt deshalb auch keine formalen Regelungen, wie sie bestimmt werden und welche Voraussetzung ein Spitzenkandidat erfüllen muss. So kann eine Partei theoretisch auch mehrere Spitzenkandidaten wählen oder ganz darauf verzichten.
Der Vorteil eines Spitzenkandidaten: Er oder sie gibt der Partei im Wahlkampf ein Gesicht, vertritt sie auf Wahlkampfveranstaltungen, in Diskussionsrunden und in Interviews. Deshalb wählen die Delegierten in der Regel einen bekannten Politiker zum Spitzenkandidaten, etwa den Fraktions- oder Landesparteivorsitzenden oder auch eine amtierende Ministerin der Regierung.