Bekannt ist laut Polizei, dass Baggerarbeiten auf dem Gelände stattfanden, auf dem sich das Haus befindet. Der Grundstückseigentümer und Vermieter setzte sich dabei ans Steuer eines Baggers und riss Teile des Daches und einer Hauswand ein. Von da an gehen die Angaben auseinander.

Wo befand sich der Mieter?
Die zentrale Frage lautet: Befand sich der Mieter im Haus, als der Vermieter mit einem Bagger anrückte und die Schaufel ins Dach senkte? Gefährdete er dabei den Mieter und dessen Leben? Die Polizei zumindest hatte zunächst bekanntgegeben, der Mieter sei im Haus gewesen, aber unverletzt geblieben.
Unterschiedliche Versionen
Der Vermieter sagte jedoch dem SWR, sein Mieter habe nicht mehr in dem Haus gewohnt. Dieser sei an besagtem Freitag allerdings erschienen und habe Fotos von den Abrissarbeiten gemacht, sowie Sachen aus dem Haus geholt. Als die Wand abgerissen wurde, sei der Mieter aber nicht im Haus gewesen.

Der Anwalt des Mieters hingegen erklärte gegenüber dem SWR, seines Wissens habe sein Mandant sich zum Zeitpunkt des Abrisses im Haus aufgehalten. Es sei eine Räumungsklage anhängig, die demnächst hätte verhandelt werden sollen. Der Mieter habe bis dahin weiter im Haus gewohnt.
Gedrückte Stimmung im Stadtteil
In Gerolstein-Michelbach ist der Vorfall nun Gesprächsthema Nummer eins. Gerolsteins Stadtbürgermeister Uwe Schneider (SPD) beschreibt die Stimmung in Michelbach als aufgewühlt. Er bekomme entsprechende Rückmeldungen von Anwohnern. Es sei eine schwierige Situation, dass sich die beiden Lager derartig gegenüberstehen.

Vom Gerolsteiner Zentrum aus sei er aber nicht nah genug am Geschehen dran, um die Sache zu beurteilen, so Schneider. Spekulationen verböten sich ohnehin und man müsse alles andere der Polizei und der Staatsanwaltschaft überlassen.
Ermittlungen dauern an
Inzwischen möchte sich die Polizei mit Blick auf die laufenden Ermittlungen nicht mehr zur Sache äußern. Es werde, so ein Sprecher, zum Tatverdacht der Nötigung, der Baugefährdung und der Sachbeschädigung am Inventar des Mieters ermittelt. Ob darüber hinaus noch weitere Straftatbestände in Betracht kommen, müssten die weiteren Ermittlungen ergeben.