"Exhaus-Demo" vor dem Rathaus in Trier (Foto: SWR, Jan Teuwsen)

Streit um Kulturzentrum

Stadt Trier: Bürgerentscheid zum Exhaus rechtlich nicht zulässig

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Lara Bousch
Lara Bousch ist Reporterin im SWR Studio Trier (Foto: SWR)

Das Bürgerbegehren für den Erhalt des Jugend- und Kulturzentrums Exhaus in Trier ist rechtlich unzulässig. Das hat eine Prüfung des Rechtsamtes der Stadt ergeben.

Die Formulierung des Bürgerbegehrens sei nicht konkret genug. Unter dem Wort "Sanierung" könne man viel verstehen, so das Rechtsamt. Das geplante Bürgerbegehren für den Erhalt des Exhauses hätte detaillierter beschreiben sollen, wie das Gebäude ausgebaut und genutzt werden solle.

Außerdem sei nicht ausreichend begründet worden, wieso die Jugendarbeit ausgerechnet in einem 200 Jahre alten Kloster stattfinden soll, so der Leiter des Rechtsamts der Stadt Trier, Joachim Henn. Man spüre, dass die Initiatoren "ihrem alten Projekt" nachtrauern würden.

"Der Antrag hat im Grunde genommen die Zeit zurückdrehen wollen. Doch so etwas ist weder durch einen Ratsbeschluss, noch durch ein Bürgerbegehren möglich."

Initiative sammelte Unterschriften für Erhalt des Exhauses

Die Initiative "Ex-Haus bleibt" hatte Mitte Mai die notwendigen Unterschriften für ein Bürgerbegehren zur Sanierung des Trierer Jugendzentrums an Sozialdezernentin Elvira Garbes (Die Grünen) überreicht. Nach Angaben der Stadt kamen sogar mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen 4.267 Unterschriften zusammen.

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens "Ex-Haus bleibt" in Trier haben die notwendigen Unterschriften zusammen (Foto: SWR, Ludger Peters)
Die Initiatoren des Bürgerbegehrens "Ex-Haus bleibt" in Trier überreichen Sozialdezernentin Garbes am 17. Mai die notwendigen Unterschriften.

Stadt: Irreführende Argumente bei Unterschriftensammlung

Neben der unzureichenden Formulierung des Bürgerbegehrens stört sich das Rechtsamt der Stadt auch daran, dass man die Bürger, die das Begehren unterschrieben haben, nicht ausreichend informiert habe. Es habe keine Informationen über die Kosten einer Sanierung gegeben und man hätte den Unterzeichnern verschwiegen, dass eine absehbare Sanierung nicht möglich sei, weil kein Geld da sei.

Das Begehren behaupte außerdem, es sei "eine Lücke entstanden ohne die Jugendarbeit des Exhauses", dabei sei die Jugendarbeit aber von anderen Trägern weitergeführt worden, so die Stadt.

Kein Geld für Sanierung

Die Stadt Trier sei zu hoch verschuldet, als dass sie selber über eine Finanzierung entscheiden könnte. Für das Projekt gibt es nach Angaben der Stadt aktuell keine Investoren oder Fördergeld. Daher würde die Durchführung eines Bürgerbegehrens "Rettet das Exhaus" gegen das Haushaltsrecht der Stadt verstoßen.

Das Exhaus im Trierer Stadtteil Nord macht Jugendarbeit (Foto: SWR)
Sanierungsbefürftig: Das Exhaus im Trierer Stadtteil Nord.

Irritationen bei den Initiatoren

Zu Beginn der Kampagne habe sich das Aktionsbündnis zum Erhalt des Exhauses mit der Leitung des Rechtsamtes der Stadt Trier getroffen, sagt Initiatorin, Sabine Dengel. Da habe man keine Bedenken geäußert, was die rechtliche Sicherheit des Begehren angeht. Umso mehr ärgert sie daher nun dieser Beschluss.

Die Initiatoren bedauern außerdem, dass sie zum Hintergrundgespräch mit der Presse nicht eingeladen wurden. Die Stadt könne der Öffentlichkeit die Dinge in ihrem Licht präsentieren, ohne eine zweite Meinung aufkommen zu lassen. Man wolle "den demokratischen Willen der Trierer Bevölkerung im Keim ersticken."

Es fehlt an Geld, das Exhaus zu sanieren

Bürgermeisterin und Jugend- und Kulturdezernentin Garbes sagte, sie habe bisher viele erfolglose Gespräche über Finanzierungsmöglichkeiten zum Beispiel mit Stiftungen geführt. Alleine ein Baugutachten würde eine Million Euro kosten, davor müsse es aber bereits ein Nutzungskonzept geben. Die Kosten bei solch einer speziellen Immobilie seien sehr schwer zu schätzen.

Initiatoren wollen sich wehren

Das Aktionsbündnis zum Erhalt des Exhauses hat angekündigt, dass es Einspruch gegen die Entscheidung der Stadt erheben wird. Man habe ausreichend Mittel, um rechtlich dagegen vorzugehen.

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