Das Landeskriminalamt (LKA) nennt drei Voraussetzungen für offizielle Vermisstenfälle
Ein Erwachsener gilt als vermisst:
- sofern er seinen gewohnten Lebenskreis verlassen hat
- sein Aufenthaltsort unbekannt ist
- davon ausgegangen werden muss, dass sein Leben in Gefahr ist
Das LKA betont in diesem Zusammenhang, dass jeder Erwachsene, der im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte ist, das Recht hat, seinen Aufenthaltsort frei zu wählen - auch ohne, dass er seine Angehörigen oder Freunde darüber informiert hat.
Ein Minderjähriger gilt als vermisst:
- sofern er seinen gewohnten Lebenskreis verlassen hat
- sein Aufenthaltsort unbekannt ist
Von einer Gefahr für Leib oder Leben muss dem Landeskriminalamt zufolge bei Minderjährigen grundsätzlich ausgegangen werden, solange Ermittlungen nichts Anderes ergeben. In Zeiten des Internets hat sich bei der Vermisstensuche laut LKA die Ortung von mitgeführten Mobiltelefonen als hilfreich erwiesen.