Vollständig gegen das Coronavirus geimpft oder von einer Corona-Infektion genesen - das reicht seit dem 4. Dezember für viele Unternehmungen nicht mehr. Zusätzlich wird ein negativer Schnelltest für alle fällig, die noch nicht geboostert sind, also ihre Auffrischungsimpfung noch nicht erhalten haben. Die 2G-Plus-Regel (Geimpft/Genesen und zusätzlich getestet) wird somit nach den Beschlüssen von Bund und Ländern in Rheinland-Pfalz eingeführt. Das Bundesland hatte strengere Regeln beschlossen, als sie der Bund tatsächlich vorschreibt. Dass Menschen mit Auffrischungsimpfung von der Testpflicht der neuen Regelung ausgenommen sind, gab Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) am Freitag bekannt.
Die 2G-Plus-Regel gilt ab dem 4. Dezember in Rheinland-Pfalz
- beim Sport in geschlossenen Räumen,
- in Schwimm- und Spaßbädern sowie Thermen,
- in der Gastronomie und in Hotels,
- beim Kinobesuch,
- bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, bei denen man keine Maske tragen kann, etwa beim Kosmetiker.
Testen lassen kann man sich in Rheinland-Pfalz
- in einem zugelassenen Testzentrum,
- in Apotheken oder Arztpraxen, die Coronatests durchführen,
- vor Restaurants oder Betrieben, die Tests anbieten oder bereit sind, ihre ordnungsgemäße Durchführung zu kontrollieren,
- beim Arbeitgeber, wenn dieser ein solches Angebot zur Verfügung stellt.
Medizinisches Personal testet in Testzentren, Apotheken und Praxen
Wer eine Bescheinigung über einen negativen Corona-Schnelltest von einem der offiziellen Teststellen in Rheinland-Pfalz, von einer Apotheke oder einem Arzt hat, kann diesen innerhalb von 24 Stunden beliebig oft vorzeigen. Hier gibt es eine Übersicht über die Teststellen:
Eigenes Testangebot möglich: Gastronomie, Sportverein, Friseur
Weil ein Ansturm auf die Testzentren zu erwarten ist: Auch Restaurants, Anbieter von körpernahen Dienstleistungen oder Sportvereine dürfen Tests in ihrem Gewerbe anbieten. Entweder führt eine geschulte Person einen Schnelltest durch oder die zu testende Person macht einen Selbsttest unter Aufsicht einer von der jeweiligen Einrichtung autorisierten Person.
Wird das Ergebnis offiziell mit den dazu erforderlichen Angaben bescheinigt kann die getestete Person damit sogar in den kommenden 24 Stunden andere Einrichtungen besuchen. Das ist zwar theoretisch möglich, in der Praxis aber kaum eine Option, denn der Aufwand ist für die kommerziellen Betreiber recht hoch: Sie müssten dann ein eigenes Testzentrum vor Ort anmelden. In Rheinland-Pfalz haben bisher nur wenige Fitness-Betriebe davon Gebrauch gemacht. Dann wäre es zum Beispiel eine Option, morgens einen Test vor dem Sport zu machen und mit diesem negativen Nachweis abends ins Restaurant zu gehen.
Wenn Angebot vorhanden: Testnachweis vom Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann einen negativen Test bescheinigen. Schnelltests sollten zwar durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt werden, doch um die Testmöglichkeiten auszuweiten, wurde der Arztvorbehalt im Verlauf der Pandemie aufgehoben. Viele Betriebe nutzen diese Möglichkeit bereits seit Monaten. So darf ein Arbeitgeber Personen mit dem Anwenden von Schnelltests beauftragen. Diese müssen die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und in einer Schulung eingewiesen werden. Eine Bescheinigung vom Arbeitgeber ist 24 Stunden gültig und kann überall dort genutzt werden, wo die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes einen aktuellen negativen Test verlangt.
Keine Option: Selbst testen und negativen Test zeigen
Nicht erlaubt ist es, einen Selbsttest zu Hause zu machen und mit dem Ergebnis dann Orte zu besuchen, an denen die 2G-Plus-Regel gilt. Es kann nämlich nicht sichergestellt werden, ob es sich tatsächlich um den Test der Person, die ihn vorlegt, handelt. Auch, ob der überhaupt korrekt durchgeführt wurde, kann nicht beurteilt werden.