Passagiere warten am Flughafen an einem Check-In-Schalter der Lufthansa.  (Foto: dpa Bildfunk, picture alliance/dpa | Sven Hoppe)

Flugbetrieb läuft wieder an

Warnstreiks bei der Lufthansa: Was können Urlauber tun?

Stand

Die Lufthansa fährt nach dem Streik ihres Bodenpersonals den Flugbetrieb am Samstagmorgen schrittweise wieder an. Es kann weiter zu Ausfällen kommen. Welche Rechte haben Reisende?

Reisende in Deutschland sind am Ende einer stressigen Woche angelangt. Seit Donnerstagmorgen waren sowohl bei der Deutschen Bahn als auch bei der Lufthansa tausende Beschäftigte im Streik. Zahlreiche Zugverbindungen und Flüge waren betroffen. Der Streik bei der DB ist seit Freitagmittag vorüber, doch die Züge werden laut Bahn erst ab Samstag wieder normal fahren.

Am Flughafen Frankfurt führte der Ausstand des Lufthansa-Bodenpersonals seit Mittwochabend zu erheblichen Einschränkungen. Am Samstagmorgen endete der Streik zum Schichtbeginn um 7:10 Uhr. Nach Angaben der Lufthansa werden die Auswirkungen des Streiks zunächst noch zu spüren sein. Es könne noch zu Verspätungen und Flugausfällen kommen. Nicht betroffen vom Streik war der rheinland-pfälzische Flughafen Hahn im Hunsrück.

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Was können die betroffenen Passagiere bei Flugausfällen tun? Welche Rechte haben sie? Ein Überblick:

Was sollten Reisende zunächst selbst tun?
Was rät die Lufthansa ihren Passagieren?
Welche Ersatzleistungen der Airline gibt es?
Wann gibt es eine Entschädigung?
Pauschalreise gebucht: Welche Ansprüche hat man?
Das Wichtigste noch einmal auf einen Blick

Was sollten Reisende zunächst selbst tun?

Informieren Sie sich auf der Seite ihrer Airline, in diesem Fall die Lufthansa. Dokumentieren Sie am Reisetag alle Details, speichern Sie beispielsweise die Kommunikation mit der Fluggesellschaft ab und fotografieren Sie die Anzeigetafeln am Flughafen. Für die Verspätung oder Annullierung sollten Sie sich gegebenenfalls eine Bestätigung der Airline aushändigen lassen oder auch Kontaktdaten mit Mitreisenden austauschen, um die näheren Umstände bezeugen lassen zu können.

Wird die Fluggesellschaft nicht von sich aus tätig, sollten Sie auf Ersatzleistungen bestehen und bei anfallenden Kosten die Belege aufbewahren. Sie sollten sich außerdem bei der Fluggesellschaft aktiv nach einem möglichen Ersatztransport erkundigen. Dafür sollten Passagiere der Fluggesellschaft eine Frist von drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Abflugzeit setzen. Bei annullierten Inlandsflügen kann es sich lohnen, für die Reise auf die Bahn umzusteigen, falls die fährt beziehungsweise nicht selbst bestreikt wird. Reisende können ihr Bahnticket auch selber buchen, sollten aber darauf achten, dass der Bahnticketpreis nicht über dem ursprünglichen Preis des Fluges liegt - auf der Differenz könnten sie sonst möglicherweise sitzen bleiben. In jedem Fall gilt auch hier: Belege sollten aufbewahrt und möglichst zeitnah bei der Fluggesellschaft zur Erstattung vorgelegt werden.

Was rät die Lufthansa ihren Passagieren?

Nach Angaben der Lufthansa werden betroffene Passagiere per E-Mail oder über die Lufthansa-App informiert. Die Fluggesellschaft rät außerdem sich auf der Lufthansa-Internetseite zu informieren.

Sollten Reisende keine Nachricht von Lufthansa bekommen, sollten sie in den aktuellen Stand ihrer Buchung schauen. Dort könnten sie die Umbuchung bei Wunsch auch erneut anpassen. Der Status des eigenen Fluges könne konstant auf lufthansa.com verfolgt werden.

Die Lufthansa riet Passagieren, die kein Umbuchungsangebot erhalten haben, dringend davon ab, an die Flughäfen zu kommen. Dort seien wegen des Streiks "nur wenige oder gar keine" Serviceschalter geöffnet. Umsteiger ohne Anschlussflug sollten nicht an die deutschen Drehkreuze fliegen. Es bestehe die Gefahr, dass die Gäste dort für mehrere Stunden oder Tage nicht weiterreisen könnten.

Welche Ersatzleistungen der Airline gibt es?

Ab einer Verspätung von drei Stunden haben Reisende einen Anspruch auf eine alternative Beförderung zu ihrem Reiseziel. So müssen die Fluggesellschaften Urlauber beispielsweise auf einen anderen Flug umbuchen. Ist der Flug aufgrund des Streiks mehr als fünf Stunden verspätet, können Reisende vom Flug zurücktreten. Die Airline muss die Ticketkosten erstatten. Das gilt für alle Strecken. Je nach Flugdistanz müssen den Reisenden ab einer Verspätung von zwei Stunden oder mehr am Flughafen Essen und Getränke angeboten werden.

Die Fluggesellschaften müssen den Reisenden außerdem die Möglichkeit geben, Kontakt zur Familie, zu Kollegen oder Bekannten aufzunehmen: Mindestens zwei kostenlose Telefonate müssen Urlaubern ermöglicht werden, alternativ das Versenden von zwei E-Mails.

Wenn der Flug auf den folgenden Tag verschoben wird, muss die Airline auch die Hotelübernachtung und den Transfer dorthin und zurück zum Flughafen übernehmen.

Wann gibt es eine Entschädigung?

Ob es im Falle eines Streiks eine Entschädigung gibt oder nicht, hängt davon ab, wer genau in den Arbeitskampf getreten ist. Streiken die eigenen Mitarbeiter einer Fluggesellschaft, gibt es auf Basis der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung ein Recht auf Erstattungen und Ausgleichszahlungen. Anders ist es, wenn etwa die Mitarbeiter eines Dienstleisters streiken. Dann kann sich eine Fluggesellschaft auf "außergewöhnliche Umstände" berufen.

Ist ein Flug mehr als drei Stunden verspätet oder fällt ganz aus, stehen dem Kunden in der EU - je nach Strecke und Höhe der Verspätung - bis zu 600 Euro Entschädigung zu. Diese Regel der EU-Fluggastverordnung greift allerdings nur, wenn der Auslöser für die Panne in den Risikobereich der Airline fällt.

Im Fall eines Warnstreiks ist das sehr unwahrscheinlich. Weil die Ausstände von Bodenpersonal und Sicherheitskräften ausgehen, also externen Dienstleistern, auf die die Airlines keinen Einfluss haben, dürften betroffene Passagiere an dieser Stelle leer ausgehen.

Im Falle einer IT-Panne ist die Sache nicht ganz so klar. Die Lufthansa könnte versuchen, sich bei den Problemen auf höhere Gewalt zu berufen. Wer sich damit nicht abfinden möchte, sollte die Annullierung genau dokumentieren und sich rechtlichen Beistand holen.

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter

Rechtlich wird nicht zwischen Individual- und Pauschalreisen unterschieden. Die EU-Verordnung gilt für beide. Viele Urlaubsreisende buchen ihre Flüge nicht separat bei der Fluglinie, sondern als Teil eines Gesamtpakets bei einem Reiseveranstalter. In diesen Fällen stellen Flugausfälle und erhebliche Verspätungen Reisemängel dar. Hier kann dann ein Anspruch auf Herabsetzung des Gesamtreisepreises bestehen. Pauschalreisende können zusätzlich den Gesamtpreis der Pauschalreise mindern und so bis zu 50 Prozent ihrer Kosten zurückerstattet bekommen. Voraussetzung ist, dass man den Mangel (also die Verspätung) anzeigt und Gelegenheit gibt, diesen zu beseitigen. Vorsicht: Die Reisepreisminderung wird gegen Entschädigungsansprüche auf Basis der EU-Verordnung aufgerechnet.

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