Die Frau aus dem Kreis Südliche Weinstraße wollte nach Angaben des Verwaltungsgerichts in Neustadt erwirken, dass sie weiterhin in der Zahnarztpraxis, in der sie angestellt ist, arbeiten kann. Ende Juni hatte das Gesundheitsamt der Frau verboten, weiterhin die Praxis zu betreten, ansonsten drohe ihr ein Zwangsgeld von 1.000 Euro. Die Frau stellte dagegen einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht.
Arzthelferin erkrankt nach Stellen des Eilantrags an Corona
Zwischenzeitlich erkrankte die Frau selbst an Corona. Sie machte bei Gericht geltend, dass sie nun einen Immunschutz besitze und damit das Betretungsverbot aufgehoben werden müsse. Das Gesundheitsamt reagierte, und schränkte das Verbot ein – allerdings nur für rund 60 Tage nach dem die Frau ihre Infektion nachgewiesen hatte. Der Immunschutz setze nach dem 28. Tag nach der Infektion ein, war die Begründung. Der Schutz würde danach gesichert bis zum 90. Tag andauern. Danach gelte wieder das Betretungsverbot.
Gericht entscheidet: Öffentliches Interesse überwiegt
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts in Neustadt lehnte den Eilantrag der Frau mit der Begründung ab, dass das öffentliche Interesse das persönliche Interesse der Angestellten überwiegt. Rechtsgrundlage sei die Vorschrift §20a Abs.5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes. Diese Vorschrift §20a sei vom Bundesverfassungsgericht im April dieses Jahres als verfassungsgemäß bestätigt worden.
Kein Impfnachweis, kein Attest: Damit Betretungsverbot
Die Frau habe keinen Nachweis über Infektionsschutz in einer angemessenen Frist vorgelegt. Auch habe sie kein Attest vorweisen können, aus dem hervorginge, dass sie sich nicht impfen lassen kann. Auch die vom Gesundheitsamt neu gefasste Betretungsverbot vom 20. Juli sei rechtmäßig und habe sich nicht dadurch erledigt, dass die Frau eine Corona-Infektion hatte.
Gegen den Beschluss kann die Frau innerhalb von zei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz einlegen.