Stiefmutter forderte, dass Stiefsohn Beerdigung zahlt

Landgericht Frankenthal: Sohn muss für Schuldenerbe des Vaters nicht geradestehen

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Ein Sohn kann das angenommene Erbe seines Vaters anfechten, wenn er nicht wusste, dass er dann für die Beerdigung draufzahlen muss. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden.

In seinem Urteil des Monats März stellt das Landgericht Frankenthal klar: Ein Sohn kann das bereits angenommene Erbe seines Vaters auch anfechten, wenn die gesetzliche Frist von sechs Wochen dafür verstrichen ist. Aber nur dann, wenn er zuvor nicht ahnte, dass sein Vater ihm Schulden hinterlassen hat.

Im konkreten Fall hatte der Verstorbene seinen Sohn aus erster Ehe testamentarisch zu seinem Erben bestimmt. Der nahm die Erbschaft zunächst auch an. Allerdings hatten Vater und Sohn laut Landgericht zuletzt keinen Kontakt mehr zueinander. Der Sohn wusste also nicht, dass sein Vater Schulden hatte.

Sohn sollte 7.500 Euro für Beerdigung zahlen

Nach dem Tod seines Vaters hatte die Witwe und Frau aus zweiter Ehe zunächst die Bestattungskosten von rund 7.500 Euro übernommen. Dann forderte sie das Geld von dem Stiefsohn zurück, weil der ja die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatte. Daraufhin focht der Sohn die Annahme der Erbschaft an. Die Begründung: Er habe nicht gewusst, dass die Bestattungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehörten und der Nachlass damit überschuldet sei. 

Stiefmutter hat Sohn wohl getäuscht

Es sei auch glaubhaft, dass sich der Sohn über die Beerdigungskosten geirrt habe. Denn die Witwe habe ihm noch zu Lebzeiten des Vaters mitgeteilt, für die Beerdigung könne der Erlös aus dem Verkauf eines Autos verwendet werden. Daher durfte der Sohn davon ausgehen, als Erbe seines Vaters nicht für dessen Bestattung aufkommen zu müssen, so die Kammer.

Vererbte Schulden können bei Irrtum angefochten werden

Die Richter am Landgericht kommen damit zu dem Schluss: War dem Erben nicht bekannt, dass der Nachlass überschuldet ist, kann noch die Anfechtung wegen Irrtums helfen. Sie entschieden, dass der als Erbe eingesetzte Sohn nicht für die Beerdigungskosten seines Vaters aufkommen muss.

Die Anfechtung wegen unerkannter Überschuldung eines Nachlasses sei in der Rechtsprechung ein anerkannter Anfechtungsgrund, so das Gericht. Sie setze voraus, dass der Anfechtende eine wesentliche Forderung gegen den Nachlass irrtümlich übersieht. In diesem Fall seien die Bestattungskosten eine wesentliche Forderung, da der Nachlass überschuldet sei, wenn man sie berücksichtige.

Witwe und Stiefmutter muss Beerdigung bezahlen

Wenn kein Erbe in Anspruch genommen werden kann, muss die Witwe als Ehefrau nach den Vorschriften des Landesrechts selbst für die Beerdigungskosten aufkommen, so die Kammer. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.

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