Die Vermieter hatten laut Gericht bei ihrer Kündigung es nicht bein einer fristlosen Kündigung belassen, nachdem die Frau mit der zweiten Monatsmiete im Rückstand war. Sie kündigten der Frau die Wohnung auch fristgerecht. Die fristlose Kündigung wurde mit "aus wichtigem Grund" gestützt, die Begründung der fristgerechten Kündigung lautete auf "Verletzung vertraglicher Zahlungsverpflichtung."
Mietnachzahlung nach erstem Gerichtsverfahren
Weil die Frau nicht ausziehen wollte, klagten die Vermieter vor dem Amtsgericht Grünstadt. Das entschied, dass die Frau ausziehen muss. Daraufhin zahlte ein Verwandter der Mieterin nachträglich, allerdings erst, nachdem das erste Urteil bereits gefallen war. Die Mieterin wollte sich jetzt darauf berufen, dass ja der Kündigungsgrund hinfällig ist und sie weiterhin in der Wohnung bleiben darf. Sie ging in Berufung.
Ordentliche Kündigung ist wirksam
Die zweite Zivilkammer bestätigte aber, dass zwar die fristlose Kündigung mit einer nachträglichen Zahlung abgewendet werden kann. Hier hat der Gesetzgeber eine Art Schonfrist festgelegt. Für eine fristgerechte Kündigung gelte das aber nicht. Das hatte bereits 2005 der Bundesgerichtshof entschieden, so ein Sprecher des Landgerichts.
Das Gericht müsse höchstens prüfen, ob die Mietzahlungen unverschuldet versäumt wurden und ob das Mietverhältnis auf "Treu und Glauben" weitergeführt werden kann, so das Gericht. Dafür hatte die Zivilkammer aber keine Anhaltspunkte gefunden.