Schon im Jahr 2007 hatte das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entschieden, dass die Deutsche Bahn die 45 Kilometer lange Strecke der Hunsrückquerbahn zwischen Stromberg und Büchenbeuren beim Flughafen Hahn instand setzen muss. Im vergangenen Jahr hatte dann ein privates Eisenbahnunternehmen konkreten Bedarf für die Strecke angemeldet, um dort Holz und andere Güter zu transportieren.
Eisenbahn-Bundesamt hatte Zwangsgeld angedroht
Das Eisenbahn-Bundesamt hatte deshalb die Bahn aufgefordert, einen Zugverkehr zu ermöglichen. Das Amt verfügte auch, dass die Bahn monatlich über die Umsetzung der Maßnahmen und den Baufortschritt berichten müsse und drohte ein Zwangsgeld an, sollten diese Vorgaben nicht erfüllt werden. Dagegen hatte die Bahn geklagt. Die Koblenzer Richter wiesen die Klage aber im Wesentlichen ab.
Gericht: Indstandsetzungsfrist für Hunsrückquerbahn zu kurz gewählt
Einzig hinsichtlich der angedrohten Geldstrafen, sollte die Bahn die Strecke nicht fristgerecht instand setzen, hatte die Klage der Bahn Erfolg. Die Koblenzer Richter urteilten, die Frist für die Instandsetzung sei durch das Eisenbahn-Bundesamt zu kurz bemessen worden. Dabei hätte berücksichtigt werden müssen, dass eine EU-weite Ausschreibung und gegebenenfalls auch naturschutzrechtliche Belange länger dauerten, so das Gericht. Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung durch das Oberverwaltungsgericht beantragen.