Im konkreten Fall hatte ein Grundschüler dagegen geklagt, dass er einen anerkannten Corona-Test braucht, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu können. Nach Angaben des Gerichts wertete er das als unverhältnismäßigen Eingriff in seine Grundrechte und sah darin einen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention.
Als die Schule es ablehnte, ihn ohne den geforderten Test am Unterricht teilnehmen zu lassen, klagte er gegen die 26. Corona-Bekämpfungsverordnung in Rheinland-Pfalz vom Oktober 2021. Doch das Verwaltungsgericht Koblenz entschied laut dem am Freitag veröffentlichten Urteil, die Testpflicht sei zulässig und wies die Klage ab.
Verwaltungsgericht Koblenz wägt Grundrechte miteinander ab
Zur Begründung heißt es, die angegriffene Testpflicht beruhe auf einer wirksamen Verordnung und sei auch nicht unverhältnismäßig. Sie trage vor allem dazu bei, das Infektionsgeschehens zu verringern. Die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass dadurch Infektionen frühzeitig erkannt würden und die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs ermöglicht werde.
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In Schulen in RLP sind zwei Corona-Tests pro Woche Pflicht
Zudem stufte das Verwaltungsgericht Koblenz das Grundrecht auf die Gesundheit der Bevölkerung höher ein als die ebenfalls im Grundgesetz verankerten Rechte auf Handlungsfreiheit, elterliche Erziehung und körperliche Unversehrheit: Die mit dem Corona-Test verbundenen Eingriffe seien als gering einzustufen. Zumal es dem Grundschüler frei stehe, einen speichelbasierten Corona-Test zu machen, einen sogenannten Lollytest.
In Rheinland-Pfalz müssen sich Schüler vor dem Unterricht zwei Mal die Woche auf Corona testen lassen, solange sie nicht geimpft oder genesen sind.