Der Kläger war nach Angaben des Verfassungsgerichtshofes (VGH) Rheinland-Pfalz in Koblenz geblitzt worden, als er auf der A1 in der Eifel unterwegs war. Er soll dabei 35 Kilometer pro Stunde zu schnell gefahren sein. Als er das Bußgeld nicht zahlen wollte, kam es zu einem Prozess vor dem Amtsgericht Wittlich. Dabei forderte der Mann unter anderem, die Wartungs- und Instandhaltungsunterlagen des Messgerätes einsehen zu können, das ihn geblitzt hatte.
Als das Amtsgericht Wittlich diesen Antrag abwies und das Oberlandesgericht Koblenz keine Beschwerde erlaubte, legte der Mann Verfassungsbeschwerde ein - und hatte damit vor dem VGH Erfolg. Jetzt kann er selbst nach möglichen Messfehlern suchen, die ihn entlasten könnten. Der Beschluss der Koblenzer Richter ist unanfechtbar. (Aktenzeichen: VGH B 46/21)
VGH Koblenz bestätigt Anspruch auf Einsichtnahme
Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes darf der Mann die beantragten Unterlagen einsehen, weil er sonst in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt werde - so, wie es in der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz festgelegt ist. Die Unterlagen über die Wartung und Instandsetzung des mobilen Messgerätes der Firma Vitronic waren zwar nicht Teil der Bußgeldakte, aber bei den Behörden vorhanden.
VGH in Koblenz folgt Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts
Mit diesem Urteil folge der VGH in Koblenz nach eigenen Angaben auch dem vom Bundesverfassungsgericht betonten Gedanken der "Waffengleichheit" zwischen den Bußgeldbehörden und den Betroffenen. Sie müssten selbst nach Fehlern im Messverfahren suchen können, um sich entlasten.
Allerdings besteht laut VGH kein unbegrenzter Anspruch auf Informationen. So müssten solche gewünschten Informationen zum Beispiel konkret genug benannt werden, in einem Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorwurf stehen und erkennbar relevant für den Anwalt eines Autofahrers sein.