Dieses Urteil sei für Autofahrer wichtig, sagt Thomas Stahnecker, der Sprecher des Verfassungsgerichtshofs (VGH) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Denn das Gericht habe entschieden, dass man keine Rohmessdaten braucht, damit ein Bußgeld rechtmäßig ist (Beschluss vom 22. Juli 2022, Aktenzeichen: VGH B 30/21). Über diese Frage wird immer wieder gestritten.
Zwei Verfassungsbeschwerden gegen Amtsgericht Wittlich und OLG Koblenz
Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht Wittlich einen Mann zu einem Bußgeld von 970 Euro und einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt, weil er außerhalb einer geschlossenen Ortschaft über 70 Stundenkilometer zu schnell war. Dagegen klagte der Mann erfolglos, zunächst gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich als erster Instanz und dann gegen das Oberlandesgericht Koblenz, vor dem er im Februar 2021 mit seiner Berufung gescheitert war.
Jetzt wies das höchste Gericht im Land seine Verfassungsbeschwerde gegen diese beiden Urteile ab. Es entschied, der Kläger sei nicht in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt, wenn ihm bei einem Bußgeldverfahren keine sogenannten Rohmessdaten zur Verfügung gestellt werden - einfach, weil diese niemals in den Radarfallen gespeichert werden.
Messgeräte könnten Rohmessdaten speichern, tun es aber nicht
Die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers war nach Gerichtsangaben mit einem mobilen Messgerät des Typs PoliScan Speed M1 geblitzt worden. Laut VGH sendet dieses Gerät regelmäßige Laserimpulse aus, die vom Fahrzeug reflektiert und von einem Sensor erfasst werden. Aus diesen Daten errechnet die Software die Position des Fahrzeugs und seine Geschwindigkeit. Die Daten, die diesem Rechenvorgang zugrunde liegen, bezeichnet man als Rohmessdaten. Sie werden von den Messgeräten aber nicht gespeichert, obwohl das technisch möglich wäre.
Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers forderte laut VGH von der zuständigen Behörde, dass ihm verschiedene Unterlagen zur Einsicht überlassen werden sollten, die nicht in der Bußgeldakte enthalten waren. Dazu gehörten auch die Rohmessdaten. Mit einer Verfassungsbeschwerde hatte der Mann aber keinen Erfolg.
Verfassungsbeschwerde vor dem VGH Koblenz hatte keinen Erfolg
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz urteilte, er könne aus seinem Recht auf ein faires Verfahren nicht für sich herleiten, dass bei standardisierten Verfahren wie etwa einer Geschwindigkeitsmessung die Rohmessdaten zwingend gespeichert werden müssten. Denn der Gesetzgeber habe verschiedene Maßnahmen vorgesehen um die Richtigkeit der Daten sicherzustellen.
Die Messgeräte müssten zum einen strenge Anforderungen an ein aufwändiges Mess- und Eichverfahren erfüllen. Das stelle sicher, dass sie ordnungsgemäß arbeiteten. Zudem würden sie regelmäßig gewartet und überprüft. Zum anderen würden die gemessenen Geschwindigkeiten regelmäßig um einen gewissen Prozentsatz verringert, den sogenannten Toleranzabzug. Und drittens stünden die Rohmessdaten auch Polizei, Bußgeldbehörden und Staatsanwaltschaften nicht zur Verfügung, insofern herrsche auf allen Seiten "Waffengleichheit".