Die Stadt Koblenz darf nach dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil eine Wettbürosteuer von drei Prozent auf den Wetteinsatz erheben. Und zwar dann, wenn in den Wettbüros nicht nur Wetten angenommen werden, sondern die Spieler dort die Ergebnisse etwa von Pferderennen oder Sportwetten auch an Bildschirmen miterleben können. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Koblenz eine Klage gegen einen entsprechenden Steuerbescheid der Stadt abgewiesen.
Koblenz hat Wettbürosteuer in eigener Satzung geregelt
Die Stadt Koblenz hatte die Wettbürosteuer im Jahr 2019 in einer Satzung geregelt. Trotzdem hielt die Klägerin, die in Koblenz Wettbüros betreibt, diese Steuer für verfassungswidrig. Den Angaben des Gerichts zufolge argumentierte sie, nach dem Grundgesetz dürfe eine Stadt dann keine kommunale Steuer erheben, wenn sie mit einer Steuer des Bundes gleichartig sei. Genau das sei nach Ansicht der Klägerin in Koblenz der Fall: Sie müsse bereits eine Sportwettensteuer von fünf Prozent auf den Wetteinsatz zahlen. Diese Sicht vertritt auch der Deutsche Sportwettenverband e.V. in Berlin.
VG Koblenz: Wettbürosteuer soll Suchtgefahr verringern
Das Verwaltungsgericht in Koblenz urteilte aber anders und entschied, die beiden Steuern seien nicht gleichartig: Die Sportwettensteuer sei eine besondere Form der Umsatzsteuer, die der Bund erhebe. Die Wettbürosteuer sei dagegen eine kommunale Form der Vergnügungssteuer, ähnlich der Vernügungssteuer für Spielgeräte. Zudem verfolge die Stadt Koblenz mit der kommunalen Steuer das Ziel, die Zahl der Wettbüros einzudämmen.
In der entsprechenden Satzung sei ausgeführt worden: Wettbüros böten aufgrund ihrer typischen Ausstattung mit Sitzgelegenheiten und Monitoren insbesondere bei jüngeren Wettenden eine erhöhte Suchtgefahr. Die Stadt dürfe für solche Lenkungszwecke eine kommunale Steuer erheben. Die Klägerin kann gegen dieses Urteil Berufung vor dem Oberverwaltunsgericht einlegen.