Es könne nicht jeder erdenklichen Gefahr im Leben vorbeugend begegnet werden, erklärte das Landgericht Koblenz in dem Urteil. Das Gericht verhandelte vorher über die Klage einer Mieterin, die den Angaben zufolge in einem Mehrfamilienhaus in Bad Neuenahr-Ahrweiler lebt. Dort hatte sie sich laut eigener Aussage verletzt, als sie einen Kinderwagen auf einem vier Quadratmeter großen Treppenabsatz beiseite schob, über dem die Briefkästen angebracht sind.
Klägerin forderte 10.000 Euro Schmerzensgeld
Die Klägerin gab an, sie sei mit dem Ärmel am Griff des Kinderwagens hängen geblieben und gegen die Hauswand gestürzt. Dabei habe sie sich an der Schulter verletzt. Die Frau verklagte deshalb die Nachbarin mit dem Kinderwagen sowie ihre Vermieterin auf 10.000 Euro Schmerzensgeld. Die beiden Beklagten lehnten die Zahlung ab: Sie meinten, der Treppenabsatz sei groß genug, um dort einen Kinderwagen abzustellen, so das Gericht. Außerdem bestritten sie den von der Klägerin behaupteten Hergang.
Kinderwagen im Flur: Laut Gericht kein Grund für Schmerzensgeld
Das Landgericht wies die Klage der Frau ab: Es stelle keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar, wenn der Kinderwagen auf dem Treppenabsatz vor den Briefkästen abgestellt wurde. Es müsse vernünftigerweise nicht damit gerechnet werden, dass sich jemand beim Umstellen eines kleinen Kinderwagens verletze, teilte das Gericht mit.
Außerdem habe die Klägerin den Vorgang nicht beweisen können, so das Gericht. Da sie aber den Anspruch auf Schmerzensgeld stelle, müsse sie auch Beweise vorlegen. Es gebe aber keine Zeugen für den Vorfall. Eine Vernehmung der Frau selbst hielt das Gericht im konkreten Fall für kein zuverlässiges Beweismittel. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Az. 4 O 213/21 vom 16.3.2022)