Ein junger Flüchtling von hinten auf einem Boot auf dem Mittelmeer (Foto: picture-alliance / Reportdienste, Picture Alliance)

Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe

Ehepaar aus dem Kreis Mayen-Koblenz darf Flüchtling nicht adoptieren

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Deutsche dürfen einen volljährigen Flüchtling nur dann adoptieren, wenn seine Identität geklärt ist. Nach einem Urteil des BGH muss sie zudem "sittlich gerechtfertigt" sein.

Bei der Adoption eines volljährigen Flüchtlings müsse ein enges persönliches Verhältnis bestehen wie zwischen Eltern und ihrem Kind, forderte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss.

Im konkreten Fall ging es um einen afghanischen Flüchtling, der 2016 über die Balkanroute nach Deutschland ohne Pass einreiste und einen Asylantrag stellte. Zunächst gab er an, gerade volljährig geworden zu sein. Seine leiblichen Eltern seien tot. Ein deutsches Ehepaar aus dem Landkreis Mayen-Koblenz nahm den jungen Mann in ihrem Haushalt auf.

OLG Koblenz und BGH zeigen Grenzen der Adoption auf

Im Asylverfahren änderte der Flüchtling später seine Angaben zu seinem Geburtsdatum und seinem Geburtsort. Nachdem sein Asylantrag abgelehnt worden war, beantragte das Ehepaar aus dem Kreis Mayen-Koblenz die Adoption des Flüchtlings. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz lehnte das aber ab.

Der BGH bestätigte diese Entscheidung. Für eine Adoption müsse die Identität geklärt sein. Der Flüchtling habe diese mit der Vorlage eines später ausgestellten Reisepasses nachweisen können. Allerdings fehle es an der vom Gesetz geforderten "sittlichen Rechtfertigung" bei der Adoption eines Volljährigen. Diese sei bei einem bestehenden oder zumindest künftig zu erwartenden "Eltern-Kind-Verhältnis" anzunehmen.

Es muss ein "soziales Familienband" geben

Davon sei im Streitfall aber nicht auszugehen. So gebe es Sprachschwierigkeiten zwischen dem Flüchtling und dem deutschen Ehepaar aus dem Kreis Mayen-Koblenz. Zudem lebe der junge Mann erst seit zwei Jahren in deren Haushalt. Dass der Adoptionsantrag direkt nach der ablehnenden Asylentscheidung gestellt wurde, deute darauf hin, dass der Flüchtling nur vor einer Abschiebung geschützt werden solle. Ein "soziales Familienband" habe das antragstellende Ehepaar nicht belegt.

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SWR