Geklagt hatte eine Antragstellerin, die in ihren zwei Einkaufsmärkten neben Lebensmitteln, Drogerieartikeln und Getränken auch Spielzeug, Kleidung und Haushaltswaren anbietet. Die zuständige Behörde untersagte ihr den Verkauf sogenannter nicht privilegierter Waren wie Spielzeug und Textilien.
Schwerpunkt muss auf Lebensmitteln und Drogerieartikeln liegen
Nach Auffassung der Verwaltungsrichter ist dieses Verbot nicht von der 14. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes gedeckt. Zwar müssten Fachgeschäfte geschlossen sein, nicht aber etwa Läden mit Lebensmitteln, Getränken, Drogeriebedarf und Babyprodukten. Biete ein Geschäft auch Spielzeug und Kleidung an, sei dies zulässig, wenn diese nicht den Schwerpunkt des Verkaufs oder Angebots ausmachten. Entscheidend hierfür sind laut dem Gericht der Umsatz oder die Verkaufsfläche.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts können die Prozessbeteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz einlegen.