Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße entschieden - es ist das erste Urteil dieser Art und steht im Gegensatz zur bisherigen Rechtssprechung. Nach Angaben einer Sprecherin des Gerichtes lässt sich dieses Urteil auf alle in Deutschland stationierten NATO-Soldaten anwenden.
Geklagt hatte ein US-Amerikaner, der in der Pfalz stationiert ist und mit einer Deutschen verheiratet ist. Das Finanzamt hatte argumentiert, der Mann sei Reservist, habe seinen Wohnsitz in Deutschland und nicht seine Absicht nachgewiesen, dass er nach dem Ende seiner Dienstzeit wieder in die USA zurückkehren will. Deshalb müsse er seinen Sold in Deutschland versteuern.
NATO-Truppenstatut spricht gegen die Versteuerung von Sold
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied dagegen, dass auf Grundlage des NATO-Truppenstatuts in Deutschland stationierte NATO-Soldaten von jeder Steuer auf ihre Dienstbezüge befreit sind. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Mann nur Reservist war, denn das Truppenstatut mache hier keine Ausnahme. Außerdem sei unerheblich, dass der Mann mit einer Deutschen verheiratet ist. Allerdings fallen andere Einkünfte wie Gelder aus Vermietungen oder Kapitaleinkünfte nicht unter dieses Urteil (3 K 1372/20).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, denn die Finanzbehörden haben dagegen Revision eingelegt. Somit muss sich der Bundesfinanzhof in München mit dem Fall befassen.