In einem Baugebiet entstehen Häuser und Eigentumswohnungen. (Foto: picture-alliance / Reportdienste, picture alliance / SvenSimon | Frank Hoermann/SVEN SIMON)

Das gibt's zu beachten

Grundsteuererklärung in RLP: Mit diesen Tipps geht's ganz leicht

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Eigentümer in Rheinland-Pfalz müssen ihre Erklärung zur neuen Grundsteuer abgeben. Das ist manchmal komplizierter als gedacht. Was Sie rund ums Ausfüllen beachten müssen.

Die Grundsteuer muss neu berechnet werden. Seit dem 1. Juli 2022 sind Haus- und Grundstücksbesitzer deshalb aufgefordert, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Laut Landesfinanzministerium gibt es in Rheinland-Pfalz rund 2,5 Millionen betroffene Grundstücke. Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung endete am 31. Januar. Wer die Erklärung noch nicht abgegeben hat, wird in den kommenden Wochen noch einmal daran erinnert. Wenn Sie auch zu denen gehören, die ihre Erklärung noch nicht abgegeben haben, finden Sie hier einige Tipps.

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Wie übermittle ich die Daten ans Finanzamt?

Die Grundsteuererklärung muss im Normalfall elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden. Das geht über das Portal Mein ELSTER. Dort gibt es die entsprechenden Formulare. Sie finden sie unter dem Reiter "Formulare & Leistungen". Klicken Sie dann "Alle Formulare an und dann "Grundsteuer".

Wer nicht selbst bei Mein ELSTER registriert ist, kann sich auch Hilfe bei Angehörigen holen, die registriert sind. Diese dürfen die Erklärung für Sie elektronisch übermitteln.

Für Menschen ohne ELSTER-Konto gibt es noch eine Alternative: Sie können die Erklärung auf der Online-Plattform "Grundsteuererklärung für Privateigentum" ausfüllen und senden.

Darüber hinaus können auch kostenpflichtige Programme genutzt werden. Viele Anbieter von gängigen Steuerprogrammen bieten auch Grundsteuerprogramme an.

Rheinland-Pfalz

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Auf Hausbesitzer kommt im Sommer einiges an Arbeit zu. Die Grundsteuer wird neu berechnet und deshalb müssen Betroffene extra eine Erklärung für das Finanzamt abgeben.

Was ist das Portal "Grundsteuererklärung für Privateigentum"?

Die Plattform "Grundsteuererklärung für Privateigentum" verspricht ein "vereinfachtes und nutzerfreundliches" Verfahren. Das geht aber nur bei unkomplizierten Eigentumsverhältnissen, zum Beispiel Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen. Auf der Plattform können Sie einen Test machen um herauszufinden, ob Sie Ihren Antrag dort ausfüllen können. Das Portal wird vom Bundesfinanzministerium zur Verfügung gestellt und ist kostenlos.

Auch auf der Plattform muss man sich zuerst registrieren. Der Freischaltcode kommt per Post. Das Ganze dauert zwischen drei Tagen und zwei Wochen, heißt es vom Bundesfinanzministerium.

Achtung: Menschen mit ELSTER-Konto können die Plattform aktuell noch nicht nutzen. Dies soll spätestens ab September möglich sein. Wer eine Mail an erinnerung@grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de. schreibt, bekommt eine Benachrichtigung, sobald der Dienst verfügbar ist.

Was muss ich beim Elster-Programm beachten?

Um Mein ELSTER für die Übertragung der Grundsteuererklärung nutzen zu können, muss man auf dem Portal registriert sein. Wer dort nicht registriert ist, sollte bedenken, dass der Prozess bis zu zwei Wochen dauern kann. Ein Freischaltcode wird per Post zugeschickt. Die Registrierung ist kostenlos.

Eine Videoanleitung, wie man sich bei Mein ELSTER registriert, gibt es auf der ELSTER-Website.

Schriftliche Anleitungen für die Registrierung bei Mein ELSTER finden Sie auch auf den Seiten des rheinland-pfälzischen Landesamts für Steuern.

Kann ich die Erklärung auch in Papierform einreichen?

Grundsätzlich besteht die Pflicht, die Erklärung elektronisch abzugeben, heißt es vom Bundesfinanzministerium. Wenn keine Angehörigen unterstützen können, ist in Härtefällen auch eine Papiererklärung möglich. Das zuständige Finanzamt entscheidet im Einzelfall. Ein Härtefall liegt nach Angaben des Landesamts für Steuern zum Beispiel dann vor, wenn die erforderliche, technische Ausstattung fehlt oder der Antragsteller aufgrund fehlender Kenntnisse nicht in der Lage ist, einen Antrag elektronisch zu übermitteln.

In solchen Fällen können Sie sich nach Absprache mit Ihrem Finanzamt die Vordrucke dort im Servicesenter abholen oder diese in pdf-Form herunterladen, ausdrucken und ausfüllen.

Achtung: Das zuständige Finanzamt richtet sich nach der Lage des betroffenen Grundstücks, nicht Ihres Wohnsitzes.

Trier

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Die Grundsteuer wird neu berechnet. Eigentümer müssen dem Finanzamt jede Menge Daten liefern. Grundsätzlich soll alles elektronisch übermittelt werden - in Trier gibt es Ausnahmen.

Welche Daten werden abgefragt?

Um die neue Grundsteuer zu bestimmen, werden nach Angaben des Bundesfinanzministeriums grundsätzlich folgende Daten benötigt:

  • Größe des Grundstücks
  • Grundbuchblattnummer (falls zur Hand), Gemarkung, Flur, Flurstück
  • Für Eigentumswohnungen: Miteigentumsanteil am Grundstück
  • Steuernummer/Aktenzeichen des Grundstücks
  • Bodenrichtwert
  • Genaues Baujahr des Gebäudes (ab einem Baujahr von 1949)
  • Wohnfläche
  • Anzahl der Garagenstellplätze
  • Kontaktdaten der Eigentümerinnen und Eigentümer und deren Anteile am Eigentum

Achtung: Der Erklärung sollen keine Unterlagen beigelegt werden. Das Finanzamt fordert bei Bedarf benötigte Unterlagen an.

Wo bekomme ich die Daten her?

In Rheinland-Pfalz bekommen Grundstückseigentümer ein Datenstammblatt zugeschickt. Auf diesem stehen die wichtigsten Angaben. Das Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass die Daten auf ihre Aktualität und Richtigkeit geprüft werden sollten.

Eigentümer müssen selbst auch noch ein paar Angaben ermitteln: insbesondere die Größe der Wohnfläche, das Baujahr, die Anzahl der Wohnungen und Garagenplätze. Diese Daten müssen in Unterlagen und Plänen nachgeschaut werden. Im Zweifelsfall müsse tatsächlich nachgemessen werden, heißt es vom Landesamt.

Sollten Sie kein oder ein unvollständiges Datenstammblatt bekommen haben, wenden Sie sich ans für Sie zuständige Finanzamt.

Bei fehlendem oder unvollständigem Datenstammblatt kann auch ein Grundsteuerauszug des Katasteramts weiterhelfen. Der Grundsteuerauszug ist kostenlos. Im Grundsteuerauszug des Katasteramtes sind jedoch die tagesaktuellen Verhältnisse verzeichnet, während sich die Angaben des Datenstammblatts nach den Verhältnissen zum Stichtag für die Ermittlung der neuen Grundsteuer richtet. Stichtag ist der 1. Januar 2022.

Informationen zum Bodenrichtwert finden Sie bei Bedarf online beim Bodenrichtwertinformationssystem Rheinland-Pfalz.

Wieso ist der 1. Januar 2022 ein wichtiges Datum?

Für die Ermittlung der neuen Grundsteuer sind die Verhältnisse am 1. Januar 2022 ausschlaggebend. Nach diesem Stichtag richten sich die Angaben in dem Datenstammblatt, das Ihnen zugeschickt wurde.

Sollten Sie zum Beispiel am 1. Januar noch ein Haus besessen haben, das Ihnen nun nicht mehr gehört, müssen trotzdem Sie - nicht die neuen Besitzer - die Grundsteuererklärung für dieses Haus abgeben. Die neue Grundsteuer zahlen dann natürlich die aktuellen Eigentümer ab Januar 2025.

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Was genau ist mit Baujahr gemeint?

Mit dem Baujahr ist der Zeitpunkt gemeint, zu dem die Immobilie zuerst bezugsfertig war, sie also genutzt werden konnte. Darauf weist das Landesamt für Steuern hin. Anbauten oder Aufbauten spielen dabei keine Rolle. Das Baujahr steht normalerweise im Kaufvertrag.

Sollte Ihr Haus vor 1949 erstmals bezugsfertig gewesen sein, muss das genaue Baujahr nicht angegeben werden. Im Formular kann an dieser Stelle einfach eine "1" eingetragen werden.

Was genau ist mit Wohnfläche gemeint?

Zur Wohnfläche zählen alle Flächen, in denen man sich regelmäßig aufhält, in denen man schlicht wohnt: Schlafzimmer, Wohnzimmer, Arbeitszimmer, Küche, Bad, Flur. Auch andere geschlossene Aufenthaltsräume, wie Wintergärten und Schwimmbäder zählen dazu. Offene Terrassen und Balkons werden zu 25 Prozent gezählt.

Bei Dachschrägen werden erst Flächen ab einer Höhe von einem Meter berechnet, und zwar zu 50 Prozent. Ab zwei Metern zählt die Fläche zu 100 Prozent.

Räume, in denen man sich nicht regelmäßig oder zum Wohnen aufhält, werden nicht berechnet. Dazu zählen: Garagen, Keller, Abstellräume, Heizungsräume, Waschküchen, Dachböden, Schuppen und auch geschäftlich genutzte Räume.

Was genau ist mit Nutzfläche gemeint?

Nutzfläche sind Räume, die geschäftlich, öffentlich oder betrieblich genutzt werden, aber nicht zum Wohnen. Darunter zählen zum Beispiel Geschäftsräume, Werkstätten (betriebliche Nutzung) und Vereinsräume. Privat genutzte Räume wie Garagen, Schuppen, Waschküchen, Dachböden und Abstellräume sind keine Nutzflächen.

Wer kann mir helfen, wenn ich nicht mehr weiterkomme?

In das Formular auf Mein ELSTER sind bereits Ausfüllhilfen integriert. Doch damit kommt man nicht immer weiter.

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat eigene, schriftliche Schritt-für-Schritt-Anleitungen erstellt. In den Dokumenten wird auch erklärt, welche Daten des zugeschickten Stammblatts an welcher Stelle im ELSTER-Formular eingetragen werden müssen. Es gibt drei Beispielanleitungen für:

Bei allgemeinen Fragen zur Grundsteuer oder bei fehlenden Unterlagen können Sie sich an Ihr Finanzamt wenden. Eine Liste mit Telefonnummern von zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Ihres Finanzamts finden Sie auf den Seiten des Landesamts für Steuern. Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern ermitteln.

Wer lieber chatten möchte, kann den Chatbot zur Grundsteuer der Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes ausprobieren und Fragen zur Grundsteuer dort loswerden.

Viele Finanzbehörden haben auch FAQs zur Grundsteuererklärung aufgelegt. Fündig werden Sie beispielsweise beim rheinland-pfälzischen Landesamt für Steuern und beim Bundesfinanzministerium.

Bei Fragen zu Flächen oder Vermessung können Architekten Hilfestellung leisten.

Beim Ausfüllen der Erklärung dürfen auch nahe Verwandte helfen. Freunde und Bekannte sind hingegen nicht befugt.

Kann mein Steuerberater das Ausfüllen übernehmen?

Ja. Der Bund der Steuerzahler in Rheinland-Pfalz warnt jedoch, dass Steuerberater durch die Corona-Pandemie schon stark in Anspruch genommen werden und nicht unbedingt schnelle Termine anbieten können.

Achtung: Lohnsteuerhilfevereine dürfen nicht bei der Erstellung der Grundsteuererklärung helfen.

Was gilt für mich, wenn ich von der Flut betroffen war?

Auch für Flutgeschädigte gilt: Der 1. Januar 2022 ist der Stichtag für die Grundsteuererklärung. Wessen Haus durch die Flut zerstört wurde und am 1. Januar 2022 nicht bewohnbar war, dessen Grundstück gilt als unbebaut. Darauf weist das Landesamt für Steuern hin. In einem FAQ hat es alle Fragen rund um Flut und Grundsteuererklärung zusammengefasst.

Bis wann muss ich die Unterlagen abgeschickt haben?

Die Frist für das Einreichen der Erklärung war ursprünglich der 31. Oktober 2022. Wegen der geringen Rücklaufzahlen bis Anfang Oktober hatten sich Bund und Länder jedoch auf eine Verlängerung der Abgabefrist bis zum 31. Januar geeinigt. Wer die Erklärung jetzt immer noch nicht abgegeben hat, wird in den kommenden Wochen noch einmal daran erinnert. 

Bis die neue Grundsteuer tatsächlich erhoben wird, dauert es noch eine ganze Weile. Das ist erst für den 1. Januar 2025 vorgesehen.

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SWR