Ein Schwimmmeister steht im Herzogenriedbad in Mannheim vor einem Schwimmbecken mit Wasserrutsche. (Foto: dpa Bildfunk, picture alliance/dpa | Uwe Anspach)

Tödliche Badeunfälle mit Kindern

Wer hat die Aufsichtspflicht bei Kindern im Schwimmbad?

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Martin Heuser
Martin Heuser ist Redakteur bei SWR Aktuell in Rheinland-Pfalz (Foto: SWR)

In Nieder-Olm ist ein vierjähriger Junge im Freibad ertrunken. Dabei stellt sich immer die Frage nach der Aufsichtspflicht. Eltern oder Schwimmmeister?

Auch wenn die Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft noch am Anfang stehen, kam es nach dem Tod des Vierjährigen in Nieder-Olm in den Sozialen Medien zu Anfeindungen gegen die Eltern: Die daddeln am Handy und lassen ihr Kind ertrinken, lautete sinngemäß einer der Vorwürfe. Doch wie sieht es generell mit der Aufsichtspflicht aus? Sind die Eltern oder Verwandte oder die Bademeisterinnen und Bademeister in der Pflicht?

Verlassen Sie sich nicht auf den Bademeister!

Wasser übt auf Kinder eine geradezu magische Anziehungskraft aus, egal ob Pool, Teich, Schwimmbad, Fluss, See oder Meer. Gleichzeitig können gerade kleinere Jungen und Mädchen die Gefahren im Wasser überhaupt nicht einschätzen. Das müssen Eltern wissen. Für sie oder andere erwachsene Begleitpersonen eines Kindes gilt: Sie können die Aufsichtspflicht nicht auf die Schwimmaufsicht am Beckenrand abwälzen. Die Aufsichtspflicht liegt immer zu 100 Prozent bei den Eltern oder von den Eltern mit der Aufsicht beauftragten Begleitpersonen!

Das gilt besonders für Kinder, die noch nicht schwimmen können. Die hundertprozentige Aufsichtspflicht gilt übrigens nicht nur in Bädern sondern auch an bewachten Stränden.

Das sind die Pflichten der Badeaufsicht

Eltern und Angehörige können sich also nicht zu 100 Prozent auf die Badeaufsicht in einem Frei- oder Hallenbad oder an einem bewachten Badestrand verlassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat 2017 in einem Urteil die Pflichten von Schwimmmeistern präzisiert. Danach "besteht keine Verpflichtung zur lückenlosen Beobachtung eines jeden Schwimmers":

Die Schwimmaufsicht ist jedoch verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser fortlaufend zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten."

Der BGH hat aber auch die Beweislast umgekehrt. So muss nun der Badebetrieb nachweisen, dass die Aufsicht keine grob fahrlässige Pflichtverletzung begangen hat.

Todesermittlungsverfahren im Fall Nieder-Olm

Ob eine Pflichtverletzung im Fall Nieder-Olm vorliegt, ist noch völlig ungeklärt. Derzeit läuft ein sogenanntes Todesermittlungsverfahren, das von der Staatsanwaltschaft Mainz geführt wird. Nach dem Kurzprotokoll der Obduktion hätten sich keine Hinweise "auf eine todesursächlich relevante mechanische Fremdeinwirkung" oder schwere gesundheitliche Probleme des vierjährigen Opfers gefunden, teilte die Leitende Oberstaatsanwältin Andrea Keller auf SWR-Anfrage mit.

Außenanlage und Freibecken des Rheinhessenbads in Nieder-Olm (Foto: SWR, Franziska Maurer)
Außenanlage und Freibecken des Rheinhessenbads in Nieder-Olm

Zweck der Ermittlungen sei es herauszufinden, "ob Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden bestehen", so Keller weiter. Das Todesermittlungsverfahren richte sich nicht gegen konkrete Personen.

Immer weniger Kinder können sicher schwimmen

Bis die Frage geklärt ist, wie es zu dem tödlichen Badeunfall in Nieder-Olm kommen konnte, wird möglicherweise viel Zeit vergehen, da solche Todesermittlungsverfahren sehr aufwändig sein können. Fakt ist, dass immer weniger Kinder frühzeitig schwimmen lernen, auch weil Hallenbäder geschlossen wurden und Schwimmunterricht nicht stattfindet.

Nach einer Forsa-Umfrage im Auftrag der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) im Jahr 2017 konnte nicht einmal jedes zweite Kind im Alter von zehn Jahren ordentlich schwimmen. Diese Entwicklung wurde durch die Corona-Pandemie noch verstärkt. Auch deshalb fördert der Sportbund Rheinland-Pfalz jetzt Schwimmkurse im Land.

Marco Vogt, Pressesprecher der DLRG Rheinland-Pfalz empfiehlt allen Eltern, ihr Kind in einen Schwimmkurs zu bringen oder ihm selbst Schwimmen beizubringen. Spätestens mit dem Verlassen der Grundschule - also im Alter von zehn bis elf Jahren - sollten Kinder sicher schwimmen können, sagt Vogt.

Damit ist gemeint, dass sie mindestens die Anforderungen des Bronzenen Schwimmabzeichens (Freischwimmer) beherrschen. Dass heißt:

  • 15 Minuten Schwimmen in Rücken- und Bauchlage, ohne sich festzuhalten
  • einen Gegenstand aus zwei Metern Tiefe hochholen
  • vom Startblock oder Einmeterbrett springen

Baden mit Kindern: Tipps für Eltern am und im Wasser

Die DLRG hat Tipps für Eltern zusammengestellt, um das Schwimmen von und mit Kindern sicherer zu machen:

  • Auch wenn Ihr Kind eine Schwimmhilfe trägt, muss es permanent beaufsichtigt werden.
  • Ab vier oder fünf Jahren kann mit dem Schwimmunterricht begonnen werden.
  • Machen Sie Ihr Kind früh mit dem Wasser vertraut.
  • Stellen Sie Regeln auf, was am Wasser erlaubt ist und was nicht.
  • Erinnern Sie Ihr Kind regelmäßig an die Regeln.
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