Ein rosa Sparschwein steht auf einer Heizung. Die Bundesregierung hat in einer neuen Energiesparverordnung Sparmaßnahmen beschlossen. (Foto: IMAGO, IMAGO / Christian Ohde)

Seit dem 1. September

Das müssen Sie zur neuen Energieeinsparverordnung wissen

Stand

Deutschland soll Gas sparen. Dafür hat die Regierung zwei Verordnungen erlassen. Die erste ist seit dem 1. September in Kraft. Welche Maßnahmen erwarten uns und wie wird kontrolliert?

Die Gasversorgungslage ist angespannt. Deshalb soll Deutschland bis März ein Fünftel an Gas einsparen - verglichen mit dem Durchschnittsverbrauch der vergangenen fünf Jahre. So will die Bundesregierung verhindern, dass Gas rationiert werden muss.

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Die neue Energieeinsparverordnung der Bundesregierung, die seit dem 1. September gilt, soll dazu beitragen, das Sparziel zu erreichen. Was man dazu für Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg wissen muss, lesen Sie hier.

Was sieht die Energieeinsparverordnung für Privatpersonen vor?

Private Schwimmbecken im Haus oder Gartenpools inklusive Aufstellbecken, die mit Gas oder Strom erwärmt werden, dürfen nicht mehr beheizt werden. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn warmes Wasser zu Therapiezwecken notwendig ist.

Mieterinnen und Mieter werden außerdem von der Pflicht entbunden, in ihren Wohnungen eine bestimmte Mindesttemperatur zu gewährleisten. Voraussetzung: Es darf kein Schaden an den Gebäuden entstehen oder die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner gefährdet werden. Einige Mietverträge enthalten deshalb üblicherweise entsprechende Bestimmungen zum Heizen. Im Zuge der Energieeinsparverordnung überlegen nun aber einige Vermieter, wie die Mainzer Wohnbau, selbst die Heizung runterzudrehen.

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Ziel dieser Bestimmung ist es, Mieter zu motivieren, freiwillig die Heizung herunterzudrehen, um Energie zu sparen. "Durch die Absenkung der Temperatur in Innenräumen um ein Grad wird durchschnittlich eine Energieeinsparung von sechs Prozent erzielt", heißt es dazu von der Bundesregierung.

Was ist für öffentliche Gebäude und Orte vorgesehen?

In Arbeitsräumen in öffentlichen Gebäuden soll weniger geheizt werden. Die Verordnung sieht dabei mehrere Abstufungen vor. In Räumen, in denen die Mitarbeiter vor allem am Computer sitzen, soll auf maximal 19 Grad geheizt werden. Führen die Mitarbeiter mittelschwere Arbeit - vor allem im Stehen und Gehen - aus, sind 16 Grad vorgesehen. Für Räume, in denen schwere körperliche Arbeit verrichtet wird, ist die Grenze 12 Grad. Bereiche wie Flure und Foyers sollen gar nicht mehr geheizt werden. Diese Regeln gelten nicht für Krankenhäuser, Kitas, Schulen oder ähnliche Einrichtungen.

Die Hochschulen in Rheinland-Pfalz haben sich schon darauf eingestellt. An der Technischen Universität (TU) Kaiserslautern beispielsweise werden Hörsäle und Seminarräume in der Heizperiode nur noch bis auf 20 Grad erwärmt.

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Sollten die Beschäftigten durch die geringe Raumtemperatur gesundheitlich gefährdet werden und keine anderen Gegenmaßnahmen ergriffen werden können - zum Beispiel Homeoffice - können die Maximaltemperaturen überschritten werden.

Wo möglich, soll nur noch kaltes Wasser zum Händewaschen verwendet werden.

Die Kommunen in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg sparen zudem bei der Beleuchtung. Denkmäler und andere Bauwerke dürfen nachts nicht mehr einfach nur aus repräsentativen Gründen angestrahlt werden, wohl aber noch aus Sicherheitsgründen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Gebäude für den Verkehr sichtbar bleiben müssen.

Die Beleuchtung der Kulturdenkmäler wird auf ein Minimum reduziert, sagt der Geschäftsführer der Staatlichen Schlösser und Gärten Baden-Württemberg, Michael Hörrmann. Etliche historische Gebäude wie das Heidelberger Schloss, das Residenzschloss in Bad Mergentheim oder der Mannheimer Wasserturm werden nachts nicht mehr angestrahlt.

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Auch in Rheinland-Pfalz werden etliche historische Gebäude oder Plätze nicht mehr beleuchtet. In Koblenz wird etwa auf die Beleuchtung des Deutschen Ecks oder von Kirchen verzichtet. Und auch bei der Straßenbeleuchtung sparen rheinland-pfälzische Kommunen. Straßenlaternen sollen abends später ein- und morgens früher ausgeschaltet werden.

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Was gilt für Einzelhandel und Unternehmen?

Geschäfte müssen ihre Ladentüren geschlossen halten, damit weniger Wärme entweichen kann.

Leuchtreklame darf nur zwischen 16 Und 22 Uhr geschaltet werden. Länger leuchten darf sie nur, wenn die hellen Tafeln auch der Sicherheit dienen, zum Beispiel in Unterführungen. Auch die Beleuchtung von Autobahntankstellen bleibt an, da sie als wichtig für die Verkehrssicherheit betrachtet wird. Ebenfalls nicht betroffen sind Schaufenster und Straßenlaternen, stellte das Bundeswirtschaftsministerium klar.

In Arbeitsräumen von Unternehmen gelten Mindesttemperaturen. Sie entsprechen den Maximaltemperaturen für Arbeitsräume in öffentlichen Gebäuden. Demnach gilt: In Räumen, in denen die Mitarbeiter vor allem am Computer sitzen, soll auf maximal 19 Grad geheizt werden. Führen die Mitarbeiter mittelschwere Arbeit - vor allem im Stehen und Gehen - aus, sind 16 Grad vorgesehen. Für Räume, in denen schwere körperliche Arbeit verrichtet wird, müssen es mindestens 12 Grad sein.

Gasversorger und Vermieter von Mehrfamilienhäusern werden verpflichtet, ihre Mieter bis Ende September über den vorangegangenen und voraussichtlichen Energieverbrauch, Kosten und Einsparmöglichkeiten zu informieren. Durch die persönliche Ansprache sollen die Verbraucher vor drastisch steigenden Gaspreisen effektiver gewarnt und zum Sparen animiert werden.

Was soll die Energieeinsparverordnung bringen?

Seit dem Krieg Russlands gegen die Ukraine hat Russland den Gasimport nach Deutschland immer wieder reduziert. In der Verordnung heißt es, dass die Bundesregierung nicht mit einer Verbesserung, sondern vielmehr mit einer weiteren Reduzierung der Liefermengen rechnet.

Die neue Energieeinsparverordung soll dazu beitragen, die deutsche Abhängigkeit von russischen Gasimporten zu reduzieren. Da mit Gas in Deutschland auch Strom erzeugt wird, soll der Stromverbrauch ebenfalls sinken.

Ziel sei es, "eine Notfallsituation in diesem und im nächsten Winter zu vermeiden". Und weiter: "Jede eingesparte Kilowattstunde hilft ein Stück weit aus der Abhängigkeit von russischen Gaslieferungen heraus."

Mit der ab jetzt geltenden Verordnung und einer weiteren, die ab Oktober gelten soll, könnte der Gas-Verbrauch nach Schätzungen der Regierung um rund zwei Prozent gesenkt werden. Der Bund geht davon aus, dass so in zwei Jahren knapp elf Milliarden Euro gespart werden können.

Wie wird kontrolliert?

In der Verordnung heißt es dazu, dass "keine besonderen Regelungen geschaffen" werden, um die Durchsetzung zu kontrollieren. Das sei ähnlich wie mit der Durchsetzung der Corona-Verordnung, heißt es auf Nachfrage vom Bundeswirtschaftsministerium: "Wir gehen davon aus, dass die Länder das umsetzen, und dass die Mehrheit der Bevölkerung sich dessen bewusst ist und dementsprechend handelt", so eine Sprecherin. Es sei zudem im Eigeninteresse aller, Energie zu sparen.

Beim Bundeswirtschaftsministerium geht man auch davon aus, dass es eine gewisse Übergangsfrist geben wird, bis die Maßnahmen der Verordnung umgesetzt werden. "Ich glaube nicht, dass ab 2. September alle Türen verrammelt sind und alle Reklamen aus sind", so die Sprecherin.

Bei der Kontrolle der Maßnahmen sehen auch Kommunen zunächst das Land in der Pflicht. Eine Sprecherin der Stadt Mainz sagte dem SWR: "Wir haben uns mit der Verordnung beschäftigt, um herauszufinden, welche Aufgaben sich für die Kommunen daraus erschließen." Das Ergebnis: Das Land sei für die Durchsetzung zuständig. Das ergebe sich aus den Bestimmungen des Energiesicherungsgesetzes, auf dem die Verordnung basiert.

Das sieht man bei der Stadt Kaiserslautern genauso. Das Land müsse erst einmal festlegen, wer überhaupt für die Kontrollen zuständig sein wird.

Gibt es Bußgelder?

Das Bundeswirtschaftsministerium hat nach eigenen Angaben keine Bußgelder festgesetzt. Weil es dazu keine Vorgaben gebe, gebe es auch keine Handhabe für das Ordnungsamt, die Maßnahmen zu überwachen oder selbst Bußgelder zu verhängen, heißt es von der Stadt Trier.

Wie lange gilt die Energieeinsparverordnung?

Die Energiesparverordnung gilt zunächst für ein halbes Jahr - bis zum 28. Februar 2023.

Welche zusätzlichen Bestimmungen gelten ab 1. Oktober?

In einer zweiten Verordnung, der der Bundesrat noch zustimmen muss und die ab Oktober für zwei Jahre gelten soll, werden für die kommenden zwei Jahre regelmäßige Mängelprüfungen von Gasheizungen durch Gebäudeeigentümer vorgeschrieben sowie der Austausch ineffizienter Pumpen. Damit sollen die Heizungssysteme optimiert werden.

Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als zehn Gigawattstunden pro Jahr werden ab Oktober zu Energiesparmaßnahmen verpflichtet, sofern sich diese für sie rechnen.

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