In dem konkreten Fall hatte die Stadt Gießen zwei Versammlungen verboten, die unter dem Motto "Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen - Schutz vor Viren, nicht vor Menschen" angemeldet worden waren. Sie sollten am 16. und 17. April in der Innenstadt stattfinden.
Der Veranstalter gab an, dass die Zahl der Teilnehmer auf etwa 30 Personen begrenzt werde. Außerdem sollte ein ausreichender Abstand zwischen den Teilnehmern gewährleistet werden - dazu war ein ausgeklügeltes System erdacht worden, wie Gigi Deppe aus SWR-Rechtsredaktion beschreibt:
Doch trotz aller angekündigter Vorsichtsmaßnahmen verbot die Stadt die Demonstrationen. Als Begründung gab sie an, nach der hessischen Corona-Verordnung seien Versammlungen von mehr als zwei Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören, generell verboten.
Darauf legte der Veranstalter Widerspruch ein, der jedoch vom hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung hob nun wiederum das Bundesverfassungsgericht auf (Aktenzeichen: 1 BvR 828/20).
Ein Urteil mit Signalwirkung
Die hessische Verordnung enthalte kein generelles Verbot von Versammlungen von mehr als zwei Personen, so das Argument des Gerichts. Vor einem Verbot müssten alle Umstände des Einzelfalls und damit auch die zugesicherten Schutzmaßnahmen hinreichend geprüft werden. Da dies nicht geschehen sei, habe die Stadt Gießen den Antragsteller offensichtlich in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt.
Das Urteil bezieht sich zwar auf den konkreten Fall in Hessen, ist aber ein Fingerzeig für die Zukunft, betont Gigi Deppe: