Der VGH in Mannheim (Foto: SWR)

Mehrere Anträge gegen BW-Corona-Politik

Verwaltungsgerichtshof prüft: Ist das Beibehalten der sogenannten Alarmstufe II rechtens?

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Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) prüft das Einfrieren der "Alarmstufe II". Gemäß der Grenzwerte hätte die BW-Regierung die "Alarmstufe II" bereits zur "Alarmstufe" absenken müssen.

Nach Angaben eines Sprechers liegen den Mannheimer Richtern mehrere Anträge gegen das Abweichen von den bisherigen Schwellenwerten für die Einschränkungen vor. Nach den ursprünglichen Grenzwerten müsste die "Alarmstufe ll" hinsichtlich der Zahl der belegten lntensivbetten und der Hospitalisierungsrate bereits außer Kraft gesetzt sein.

Die Landesregierung hatte mit Blick auf die steigenden Omikron-Inzidenzen und vermehrte Ansteckungen von Krankenhauspersonal die Maßnahmen der "Alarmstufe II" vorerst bis zum 1. Februar 2022 eingefroren. Sie sollen unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz weiter bestehen.

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Baden-Württemberg bleibt auch unabhängig von den Inzidenzen bei der "Alarmstufe II". Die Landesregierung begründet den Schritt mit der hohen Infektiosität von Omikron.

Bisherige Grenzwerte des "Stufensystems"

Die "Alarmstufe II" tritt normalerweise in Kraft, wenn an zwei Tagen in Folge mehr als 450 Corona-Infizierte auf den Intensivstationen in Baden-Württemberg gemeldet werden oder die Hospitalisierungsinzidenz den Wert von 6 überschreiten. Die Hospitalisierungsinzidenz gibt an, wie viele Corona-Infizierte innerhalb einer Woche pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in eine Klinik gebracht werden. Die "Alarmstufe I" besteht, wenn an zwei Tagen in Folge mehr als 390 Corona-Infizierte auf den Intensivstationen im Land gemeldet werden oder die Hospitalisierungsinzidenz den Grenzwert von 3 überschreitet.

Zwar hat die Sieben-Tage-Inzidenz in Baden-Württemberg einen Höchststand erreicht, doch die Zahl der Intensivpatientinnen und -patienten ist rückläufig. Aktuell werden in Baden-Württemberg 330 Menschen intensivmedizinisch betreut, die Hospitalisierungsinzidenz beträgt 3,4.

Eigentlich müsste das Land somit Mitte der Woche sogar zurück in die sogenannte Warnstufe gehen, da der Grenzwert von 390 belegten Intensivbetten dann fünf Tage nacheinander unterschritten werden dürfte.

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Antrag auf Aufhebung der "Alarmstufe II"

Unter den Antragstellern beim VGH ist etwa ein Fitnessstudio, das in der "Alarmstufe II" nur für Genesene und Geimpfte plus negativem Test oder für Menschen mit Booster-Impfung öffnen darf. In der "Alarmstufe" reicht es, wenn die Kundinnen und Kunden genesen oder geimpft sind. Ein weiterer Antrag betrifft die Studierfreiheit. Ein nicht immunisierter Student fordert das Absenken auf die "Alarmstufe", weil er dann mit Vorlage eines negativen Tests wieder an Präsenzveranstaltungen teilnehmen dürfte. Alle Anträge werden vom 1. Senat separat entschieden. "Wir schauen uns jeden Einzelfall an", sagte der Sprecher.

In Mecklenburg-Vorpommern wurden bereits Regeln außer Kraft gesetzt

Was in Baden-Württemberg noch Teil von Verhandlungen ist, wurde in Norddeutschland zur Realität. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (OVG) kippte in der vergangenen Woche Teile des Corona-Warnstufensystems des Bundeslandes. Die Greifswalder Richter kritisierten, wie die Auslastung der Kapazitäten auf den Intensivstationen (ITS) bemessen wird. Die ITS-Auslastung war eines von drei Kriterien zur Einstufung einer Region auf der Corona-Stufenkarte des Landes. Konkret kritisierte das Gericht, dass das Land die Zahl der ITS-Betten für Covid-Patienten landesweit mit 100 angegeben hatte. Diese Zahl sei nicht in der Landesverordnung geregelt, ebensowenig wie ein Verfahren zur Festlegung dieser Zahl. Die entsprechenden Regelungen seien außer Vollzug gesetzt, teilte das Gericht am Freitagabend mit.

VGH kippte bereits Entscheidungen der Landesregierung von BW

Im Laufe der Pandemie kam es auch in Baden-Württemberg zu Fällen, in denen die Richter in Mannheim Beschlüsse der Landesregierung außer Kraft setzten. So wurde im März des vergangenen Jahres einem Ehepaar recht gegeben, dass gegen die Quarantäneregeln für Kontaktpersonen von Kontaktpersonen in der damaligen Corona-Verordnung geklagt hatte. Ebenfalls hob das VGH die fortwährende Schließung von Prostitutionsstätten auf. Die Richter sahen die Untersagung des Betriebs von Bordellen im Juni 2021 als unverhältnismäßig an. Ob das VGH auch das Beibehalten der "Alarmstufe II" kippt, bleibt abzuwarten. Mit Entscheidungen ist spätestens kommende Woche zu rechnen.

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