Nachdem der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim die 2G-Regelung an Hochschulen in Baden-Württemberg am Freitag vorläufig gekippt hatte, hat das Land nun die Corona-Verordnung angepasst. Damit kann an den Hochschulen bei Präsenzveranstaltungen weiterhin die 2G-Regeln gelten.
2G für Präsenzbetrieb an Hochschulen nur mit Alternativen
Der VGH hatte die 2G-Regelung, die nur Geimpften und Genesenen Zugang erlaubt, nach Angaben vom Freitag vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Gericht hatte moniert, dass sich aus der Vorschrift des Wissenschaftsministeriums nicht ergebe, welche Vorkehrungen Hochschulen treffen müssen, damit nicht-immunisierte Studierende am Studienbetrieb teilnehmen können.
Um die 2G-Regel weiterhin zu ermöglichen, hat das Wissenschaftsministerium am Wochenende die vom VGH geforderten Präzisierungen in der "Corona-Verordnung Studienbetrieb" vorgenommen, teilte das Ministerium mit. In der Verordnung von Montag ist nun genauer vorgeschrieben, wie auch ungeimpfte Studierende weiterhin am Studienbetrieb teilnehmen können.
Die Hochschulen müssen für ungeimpfte Studierende Teilnahmemöglichkeiten abseits der Präsenzveranstaltungen bieten und sicherstellen, dass:
- zeitgleich ein digitaler Zugang zu Veranstaltungen gewährleistet ist.
- eine digitale Aufzeichnung unverzüglich im Anschluss an die Veranstaltungen verfügbar gemacht wird.
- schriftliche Unterlagen, die den Lehrstoff beinhalten, vor oder unverzüglich im Anschluss an diese Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.
- ähnliche Angebote in Kombination die "Studierbarkeit" auch für ungeimpfte Studierende gewährleisten.
VGH: Auch ungeimpfte Studierende müssen studieren können
Die 2G-Regelung war durch den Gerichtsentscheid von Freitag nur vorläufig - bis zur jetzt vorliegenden Anpassung der "Corona-Verordnung Studienbetrieb" - außer Kraft gesetzt. Das Gericht hatte dem Eilantrag eines ungeimpften Studenten stattgegeben, der in der 2G-Regel einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Grundrechte sieht.
Student sei angewiesen auf Uni-Räumlichkeiten
Der Kläger studiert dem Gericht zufolge Pharmazie in Baden-Württemberg und ist nicht geimpft. Er machte den Angaben zufolge geltend, dass er auf einen Zugang zu Räumlichkeiten und Infrastruktur der Universität angewiesen sei. Andernfalls drohe ihm eine Überschreitung der Studienzeit und sogar eine Exmatrikulation. Der VGH gab ihm Recht, da Hochschulen die Studierbarkeit ihrer Studiengänge sicherzustellen hätten.
Antrag zur Lockerung von Kontaktbeschränkungen abgelehnt
Der Antrag des Studenten, die Kontaktbeschränkungen für Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene zu lockern, blieb dagegen erfolglos. Die Kontaktbeschränkungen werden nach Auffassung der Mannheimer Richter durch zahlreiche Ausnahmen relativiert. Demnach könnten auch Ungeimpfte "in erheblichem Umfang" private Beziehungen pflegen. Auch der eingeschränkte Zugang zu Veranstaltungen und Kultur- und Freizeiteinrichtungen sei beim derzeitigen Stand der Corona-Pandemie verhältnismäßig, unterstreicht der VGH.
2G-Regel an Hochschulen galt seit Ende November
Mit der "Alarmstufe II" war Ende November an den Hochschulen und Universitäten in Baden-Württemberg die 2G-Regel eingeführt worden. Ausnahmen gelten für Praxisveranstaltungen wie Laborpraktika, Prüfungen und den Besuch von Bibliotheken.