Eine Ausstellung über die Flucht und Vertreibung der Palästinenser im Jahr 1948 sorgt an der Uni Freiburg für Diskussionen. Nun hat sogar ein Gericht in dem Fall entschieden. Ein Verein hatte die Ausstellung eigentlich in der Unibibliothek zeigen wollen. Die Uni hatte das aber abgelehnt. In einer Eilentscheidung hat das Verwaltungsgericht Freiburg der Universität nun recht gegeben.
Palästinenser-Ausstellung in der Unibibliothek geplant
Die Ausstellung heißt laut Gerichtsmitteilung "Die Nakba - Flucht und Vertreibung der Palästinenser 1948". Der Verein wollte sie ab März bis einschließlich Juni 2025 im Foyer der Universitätsbibliothek Freiburg zeigen. Laut dem Verein, der sie konzipiert hat, ist die Wanderausstellung im Jahr 2008 erarbeitet worden, am 60. Jahrestag der "Nakba".
"Nakba" ist arabisch und bedeutet Katastrophe. So nennen die Palästinenser den Tag, an dem der Staat Israel ausgerufen wurde. Denn viele von ihnen haben in dieser Zeit ihre Heimat verloren.
Gericht sieht Versammlungs- und Meinungsfreiheit nicht verletzt
Der Verein hatte sich vor Gericht unter anderem auf die Versammlungs- und Meinungsfreiheit berufen. Hier ist das Verwaltungsgericht aber nicht mitgegangen.
Im Urteil heißt es: "Ein Anspruch auf Durchführung der Ausstellung ist nicht aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit gegeben." Bei der Ausstellung dürfte es sich vielmehr nur um ein "Informationsangebot" für Besucher der Universitätsbibliothek handeln.
Außerdem könne die Uni als Hausherrin auch die Meinungsfreiheit beschränken, wenn sie den Betrieb in der Bibliothek gefährdet sieht.
Ausstellungs-Organisatoren kritisieren Ungleichbehandlung
Der Verein hatte in dem Eilantrag auch "eine Ungleichbehandlung" geltend gemacht. Er hat sich dabei auf Ausstellungen bezogen, die die Universität in der Vergangenheit zugelassen hatte. Unter anderem hatte es 2023 eine Ausstellung zur Staatsgründung Israels gegeben.
Dazu heißt es aber vom Gericht: Die Universität habe im Jahr 2024 ihre Vergabepraxis verändert. Jetzt würde sie nur noch interne Ausstellungen zulassen. Es seien bereits mehrere Anfragen für externe Ausstellungen abgelehnt worden. Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ergebe sich also auch kein Anspruch darauf, dass die Ausstellung zugelassen werden muss.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Innerhalb von zwei Wochen kann der Verein noch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim einreichen. Bis dahin ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.