
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat zwei Entscheidungen über Ansprüche von Gastronomen gefällt, die wegen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ihre Betriebe schließen mussten.
Keine Erwähnung von Covid 19
In beiden Fällen lagen Versicherungsverträge vor, die bei Betriebsschließungen wegen des Infektionsschutzgesetzes Entschädigung versprachen. In den Verträgen seien zwar zahlreiche Krankheiten bzw. Krankheitserreger als Bedingung für eine Entschädigung aufgeführt, nicht aber das Corona-Virus oder die Krankheit Covid 19, so das Oberlandesgericht.
Aufnahme ins Infektionsschutzgesetz kam zu spät
Diese Kataloge von Krankheiten seien im Nachhinein nicht zu erweitern. Auch dann nicht, wenn eine Krankheit später in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden sei, urteilten die Stuttgarter Richter. Das Corona-Virus bzw. Covid 19 waren erst am 23. Mai in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden.
In einem Fall hat das OLG eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Im anderen Fall ist das Urteil rechtskräftig.