Im Rechtsstreit um ein städtisches Grundstück in Leinfelden-Echterdingen (Kreis Esslingen) hat ein Verein eine Niederlage erlitten. Er habe dort nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit eine Moschee fertiggestellt und verliere damit das Recht, zu bauen, teilte das Oberlandesgericht Stuttgart am Dienstag mit.
Kein Anspruch auf Grundstück
Der Verein habe außerdem keinen Anspruch darauf, dass die Stadt ihm das Eigentum am Grundstück übertrage. Allerdings kann der Verein gegen das Urteil Berufung einlegen, sodass der Fall noch den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen könnte.

Moschee in Leinfelden-Echterdingen nicht fristgerecht gebaut
Grund für den Rechtsstreit ist ein Vertrag zwischen dem Verein und der Stadt Leinfelden-Echterdingen aus dem Jahr 2014. Darin wurde den Angaben zufolge vereinbart, dass die Stadt als Eigentümerin verlangen kann, dass das sogenannte Erbbaurecht an sie zurückfällt, wenn der Verein nicht innerhalb der vereinbarten Zeit baut. Beim Erbbaurecht wird einer Partei in der Regel lediglich das Recht zu bauen eingeräumt, ohne selbst Eigentümer des Grundstücks zu werden.
Der muslimische Verein hatte dafür 2018 rund 883.000 Euro an die Stadt gezahlt, so das Gericht. Die geplante Moschee sei allerdings weder fristgerecht bis Ende Oktober 2018 noch bis Sommer 2022 fertiggestellt worden. "Die Stadt übte daraufhin ihr Wiederkaufsrecht aus und beanspruchte auch den Heimfall des Erbbaurechts", heißt es in der Urteilsbegründung des Gerichts. Folge war ein Rechtsstreit zwischen beiden Parteien.
Erbbauzins: Stadt bekommt von Verein Geld
Der Verein muss durch das Urteil nun außerdem unter anderem mehr als 110.000 Euro Zinsen an die Stadt nachzahlen. Grund dafür ist der sogenannte Erbbauzins, den Bauherren zahlen müssen, wenn sie von jemandem das Erbbaurecht eingeräumt bekommen. Es wird auch mit einer Art Nutzungsgebühr verglichen.